Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

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Aussicht genommen, für diese Streitsachen die unter J der Anlage vorgesehene gemischte Gerichts—
barkeit einzuführen.

IV.

Zwecks Regelung der Fragen der Doppelbesteuerung ist eine Einigung über die aus An—
lage 3 zu vorliegendem Protokoll ersichtlichen Grundsätze erzielt worden.
V

Für die Beteiligung des Saargebiets an dem Gewinn der Preußisch-Süddeutschen Klassen—
lotterie und für die Fortsetzung des Vertriebs der Lose dieser Lotterie im Saargebiet sollen bis
auf weiteres die aus Anlage 4 zu vorliegendem Protokoll ersichtlichen Grundsätze maßgebend sein
VI.
Eine Einigung ist ferner erzielt worden über folgende Fragen:
1. die Erstattung von Familienunterstützungen an Lieferungsverbände, die ganz oder
teilweise in das Saargebiet fallen,
2. über die Anwendung gewisser Grundsätze des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1920,
betreffend den Ersatz der durch innere Unruhen verursachten Schäden auf Gemeinden
des Saargebiets, und
3. über den Verkauf von Reichs- und Staatseigentum im Saargebiet. Die über diese
Fragen vereinbarten Grundsätze sind in Anlage 5 zu vorliegendem Protokoll zusammen—
gefaßt worden.
Bezüglich des Verkaufs von Reichs- und Staatseigentum macht die Regierungskommission
einen Vorbehalt für das ihr zustehende Enteignungsrecht. Die deutsche Regierung behält sich
zu der Frage, ob die Regierungskommission des Saargebiets das Enteignungsrecht auch bezüglich
des Reichs- und Staatseigentums auszuüben berechtigt ist, ihre Stellungnahme ausdrücklich vor

VII.
Zwecks Regelung des Versorgungswesens im Saargebiet ist eine Einigung über die aus
Anlage 6 zu vorliegendem Protokoll ersichtlichen Grundsätze erzielt worden.
VIII.
Die Regierungskommission des Saargebiets nimmt Kenntnis von dem ihr übergebenen Ent—
wurf zu einer Abrede über die Regelung des Ausgleichverfahrens hinsichtlich des Saargebiets. Sie
wird der deutschen Regierung so bald als möglich ihre Stellungnahme zu diesem Entwurf mitteilen
IX.
Die Regierungskommission des Saargebiets hat Kenntnis von den Beschwerden der Export—
brauereien wegen der rückwirkenden Kraft der Verordnung über die Entrichtung einer Biersteuer
und wegen der in dieser Verordnung festgesetzten Gesamthaftung. Die Regierungskommission
sagt wohlwollende Prüfung dieser Angelegenheit zu.

Xx.
Die Regierungskommission des Saargebiets nimmt ferner Kenntnis von den ihr von der
deutschen Regierung vorgebrachten Wünschen, betreffend Beseitigung der Schwierigkeiten, die für
Reichsangehörige aus dem unbesetzten Deutschland bezüglich der Einreise in das Saargebiet
bestehen. Sie wird der deutschen Regierung hierüber eine besondere Mitteilung zugehen lassen
XI.
Die deutsche Regierung beansprucht die Erstattung der Zuschüsse, die sie aus allgemeinen
Steuereinnahmen für die Verbilligung der im Saargebiet gelieferten Lebensmittel vom 10. Januar
1920 ab aufgewendet hat. Die Delegation der Regierungskommission des Saargebiets hält die
Regierungskommission nicht für verpflichtet, diese Zuschüsse zurückzuzahlen, sagt aber zu, den
            
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