Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

Nr. 23.

Schlußprotokoll
der vom 27. Mai bis 3. Juni 1921 stattgefundenen Verhandlungen zwischen
der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets.
Gezeichnet am 3. Juni 1921.
Gemäß vorgängiger Vereinbarung sind in Berlin in der Zeit vom 27. Mai bis 3. Juni 1921
eine deutsche Delegation unter Leitung des Ministerialdirektors im Auswärtigen Amt Dr. v. Simson
und eine Delegation der Regierungskommission des Saargebiets unter Leitung des Präsidenten
der Regierungskommission des Saargebiets, Staatsrats Rault, und des Mitgliedes der Regierungs—
kommission des Saargebiets Dr. Hector zusammengetreten, um verschiedene Fragen, die mit der
Ausführung der Bestimmungen des Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 über das
Saarbeckengebiet zusammenhängen, zu regeln.
Nach Austausch ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden worden sind
haben die Leiter der beiden Delegationen folgende Erklärungen ausgetauscht:

Die finanzielle Abrechnung soll nach den aus Anlage 1 zu vorliegendem Protokoll ersicht—
lichen Richtlinien erfolgen

—II.
In der Frage der allgemeinen finanziellen Beziehungen zwischen der Regierungskommission
des Saargebiets und der Regierung des Reichs und der beteiligten Länder ist die deutsche Re—
gierung der Ansicht, daß die Regierungskommission verpflichtet ist, zu der Verzinsung der deutschen
Reichs- und Staatsschulden verhältnismäßig beizutragen. Indes sieht die deutsche Regierung
entgegenkommender Weise im gegenwärtigen Augenblick davon ab, ihre hieraus sich ergebenden
Ansprüche geltend zu machen. Sie wahrt sich aber ausdrücklich alle ihre Rechte und behält sich
vor, bei der etwaigen finanziellen Auseinandersetzung, die nach der endgültigen Entscheidung über
das Schicksal des Saargebiets in bestimmten Fällen erfolgen müßte, auch die Erstattung der für
die Zeit vom 10. Januar 1920 ab aufgelaufenen Zinsen zu verlangen.
Die Regierungskommission des Saargebiets vertritt einen völlig entgegengesetzten Standpunkt.
Sie ist der Ansicht, daß sie zu einer Verzinsung der deutschen Reichs- und Staatsschulden nicht
beizutragen hat, weil Deutschland die Souveränität über das Saargebiet und das Eigentum
an dem im Saargebiet belegenen Reichs- und Staatsvermögen behält, weil Deutschland für
15 Jahre auf die Ausübung dieser seiner Rechte verzichtet hat, und weil der Regierungskommission
die Nutznießung an dem deutschen Reichs- und Staatsvermögen im Saargebiet zusteht.
Die Regierungskommission nimmt Keuntnis von der Erklärung der deutschen Regierung
und ist damit einverstanden, daß die Regelung dieser Frage bis zur endgültigen Entscheidung
üher das Schicksal des Saargaebiets vertagt wird

III.
Zwecks Regelung der Fragen der Sozialversicherung ist eine Einigung über die aus Anlage2
zu vorliegendem Protokoll ersichtlichen Grundsätze erzielt worden.
Es besteht Einverständnis, daß Streitsachen, an denen gleichzeitig deutsche Versicherungs—
träger und Einwohner des Saargebiets beteiligt sind, an den Oberversicherungsämtern des
Saargebiets und des Deutschen Reichs einstweilen nicht verhandelt werden sollen. Es ist in
            
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