Unter der Voraussetzung, daß die Regierungskommission dieser Regelung zustimmt, ist die
deutsche Regierung bereit, in folgender Weise für die fernere Versorgung des Saargebiets bei—
zutragen:
Die Reichsregierung ist bereit, die Brot- und Kochmehlversorgung der Be—
völkerung des Saargebiets unter Zugrundelegung der im Deutschen Reiche geltenden
Kopfquote zu , aus Inlandsgetreide, zu 2/, aus Auslandsgetreide zunächst, jeden—
falls aber bis zum Ablauf des Getreidewirtschaftsjahres, dem 15. August 1921,
unter der Voraussetzung zu gewährleisten, daß die Regierungskommission des Saar—
gebiets den von der Reichsgetreidestelle berechneten Unterschied zwischen dem ver—
billigten Abgabepreis für Auslandsmehl und dem Einstandspreis für das Auslands—
mehl an die Hauptkasse des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vierteljährlich zurückerstattet.
Es wird hierzu bemerkt, daß im Deutschen Reich die Brotversorgung etwa zu U, aus
Inlandsgetreide und zu ?/, aus Auslandsgetreide gedeckt wird. Obgleich tatsächlich das Saar—
gebiet kein Inlandsgetreide abliefert (Ablieferung vom 15. August 1920 bis 28. Februar 1921
nur 45 t!), und daher das Saargebiet ausschließlich mit Auslandsgetreide beliefert werden muß,
ist die Reichsregierung gleichwohl bereit, einen allgemeinen durchschnittlichen Mehlpreis auf der
Grundlage der Belieferung von , Inlandsgetreide und ?/, Auslandsgetreide in Rechnung zu stellen.
Die durchschnittliche Belieferung des Saargebiets betrug in letzter Zeit 41000 d- Mehl.
Der Einstandspreis berechnet sich für
Auslandsmehl für April / Mai 1921 auf 667,60 AM fernerhin auf 636,85 A pro dae,
Inlandsmehlt 1921 » 220,00 » » 220,00 »
Erläuternd wird hierzu bemerkt, daß nach überschlägiger Schätzung das Saargebiet bei dieser
Art der Belieferung eine Ersparnis von ungefähr 6 Millionen Mark monatlich haben würde