Anlage.
Zweite Sitzung der Unterkommission
für Doppelbesteuerung.)
Entwurf einer Anordnung an die Landesfinanzämter zur Beseitigung
von Doppelbesteuerungen im Verhältnis zum Saarbeckengebiete.
Auf Grund des 87 der Reichsabgabenordnung wird mit Zustimmung des Reichsrats zum
Zwecke der Vermeidung von Doppelbesteuerungen zwischen dem Saarbeckengebiet und dem übrigen
Deutschland auf dem Gebiete der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer unter der Voraus—
setzung der vollen Gegenseitigkeit von seiten des Regierungsausschusses des Saarbeckengebiets
und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs folgendes angeordnet:
1. Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen ihren gewöhn—
lichen Aufenthalt im Saarbeckengebiet haben, ohne im übrigen Deutschland einen Wohnsitz zu
haben, sind im übrigen Deutschland nur steuerpflichtig:
a) mit ihrem Einkommen aus im übrigen Deutschland belegenen Grundbesitze,
d) mit ihrem gewerblichen Einkommen aus im übrigen Deutschland unterhaltenen Betriebs
stätten.
Betriebsstätte im Sinne dieser Anordnung ist jede feste örtliche Anlage oder
Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer
dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur
Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsinhaber,
Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens sowohl im
Saarbeckengebiet als auch im übrigen Deutschland, so erfolgt die Heranziehung nach
Maßgabe des von jeder Betriebsstätte erzielten gewerblichen Einkommens.
2. Einkommen aus im Saarbeckengebiet belegenen Grundbesitz und aus im Saarbeckengebiet
unterhaltenen Betriebsstätten bleibt im übrigen Deutschland von der Steuerpflicht frei.
3. Einen Wohnsitz im Sinne dieser Anordnung hat jemand da, wo er eine Wohnung
unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Anordnung hat jemand dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, an diesem Orte oder in diesem
Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen.
4. Bei Personen, die sowohl im Saarbeckengebiet, als auch im übrigen Deutschland einen
Wohnsitz haben, bleibt besondere Entscheidung von Fall zu Fall vorbehalten.
5. Diese Anordnung findet auf nichtphysische Personen entsprechende Anwenduna. An Stelle
des Wohnsitzes oder Aufenthalts ist der Ort der Leitung maßgebend.
6. Die durch vorstehende Anordnung getroffene Regelung erhält rückwirkende Kraft für die
Zeit vom 1. April 1920 an.