Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

Nr. 17.

Siebente Vollsitzung.

Verhandelt im Auswärtigen Amte in Berlin am J. Juni 1921 nachmittags.

Anwesend:
a) von deutscher Seite:
Ministerialdirektor Dr. v. Simson
und
die Sachverständigen der deutschen Delegation,
b) von seiten der Regierungskommission des Saargebiets:
Präsident der Regierungskommission Staatsrat Rault,
Mitglied der Regierungskommission Dr. Hector
und
die Sachverständigen der Delegation der Regierungskommission des Saargebiets

In der Fraage der

Militärrenten
hat die Sonderkommission, die gemäß dem in der zweiten Vollsitzung vom 27. Mai nachmittags
gefaßten Beschluß eingesetzt worden ist, nicht zu einer vollständigen Einigung gelangen können
Die finanzielle Beteiligung des Saargebiets an der durch die neuere deutsche Gesetzgebung herbei—
geführten Erhöhung der Militärrenten konnte noch nicht näher bestimmt werden, da die Unterlagen
für die Berechnung noch nicht zur Stelle waren. Hingegen ist eine Einigung bezüglich der
Gerichtsbarkeit erzielt worden. Keine Einigung konnte jedoch herbeigeführt werden bezüglich der
Versorgungsbehörden; deutscherseits wird betont, daß diese Behörden deutsche Behörden bleiben
müssen, da sie über finanzielle Leistungen Deutschlands zu entscheiden haben. Von seiten der
Regierungskommission hingegen wird erklärt, daß die Versorgungsbehörden in den Dienst der
Regierungskommission übertreten müssen, weil die gesamte Verwaltungsorganisation des Saar
gebiets der Regieruugskommission untersteht.
Nachdem von einem Sachverständigen der deutschen Delegation über den gegenwärtigen
Stand der Frage Bericht erstattet worden ist, führt der Vorsitzende der Delegation der Regie—
rungskommission folgendes aus: Erfreu'icherweise ist in der Frage der Gerichtsbarkeit eine Eini—
gung erzielt worden dank beiderseitigen Entgegenkommens. Bezüglich der sonstigen Fragen ist
die Regierungskommission der Ansicht, daß sie ihren Standpunkt nicht ändern kann. Sie ist
bereit, einen Anteil aun den Erhöhungen zu übernehmen, die sich aus der Einführung des Reichs—
versorgungsgesetzes und der späteren deutschen Bestimmungen im Saargebiet ergeben würden,
wobei sie jedoch ausdrücklich den Vorbehalt macht, daß die eigentliche Verpflichtung zur Zahlung
der Renten sowohl nach den alten wie nach den neuen Eesetzen ihrer Auffassung nach der
deutschen Regierung obliegt. Die Regierungskommission ist ferner bereit, die Kosten der Ver—
waltung zu übernehmen, ebenso die Kosten der sozialen Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und
die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Saargebiet gewährten Teuerungszulagen.
Auch in der Frage der Behördenorganisation macht die Regierungskommission weitgehende Zu—
geständnisse. Sie kann aber nicht zugeben, daß die Beamten der Versorgungsbehörden deutsche
Beamte bleiben; sie sollen der Regierungskommission ebenso zur Verfügung gestellt werden wie
seinerzeit die übrigen deutschen Beamten und ; sollen dann unter Vorbehalt einer Frist von
6 Monaten, innerhalb deren die Regierungskommission jederzeit auf ihren Dienst verzichten könnte.
            
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