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geführt werden wird. Deutscherseits wird demgegenüber erklärt, daß ein einseitiger Verzicht nicht
angängig sei.
Hinsichtlich der Widerruflichteit, der Kündigung und der Form der zu treffenden Abmachungen
glauben die Vertreter der Regierungskommission bei der Regierungskommission befürworten zu
können, daß hierbei dieselben Wege eingeschlagen werden wie bei dem Abkommen zwischen Deutsch—
land und Danzig.
In der Besprechung wird schließlich Einigkeit darüber erzielt, daß von deutscher Seite bis
zur nächsten Besprechung ein Entwurf einer Anordnung an die Landesfinanzämter vorgelegt werden
soll, in den die Bestimmungen des Doppelsteuergesetzes hineingearbeitet werden sollen.
Im Anschluß hieran wird deutscherseits darauf hingewiesen, daß etwaige Abmachungen über
Beseitigung der Doppelbesteuerung unvollständig sein würden, wenn sie nicht ihre Ergänzung fänden
in einem Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe in Steuersachen. Die Vertreter der Regierungs—
kommission bitten jedoch, diesen Punkt nicht näher zu erörtern, da ein etwaiges Abkommen über
Rechtshilfe in Steuersachen ein allgemeines Abkommen über Rechtshilfe zur Voraussetzung habe
und ein solches noch nicht vorliege.