Nr. 16.
Erste Sitzung der Unterkommission für Doppelbesteuerung.
Verhandelt im Reichsfinanzministerium in Berlin am J. Juni 1921 nachmittags
Anwesend:
a) von deutscher Seite:
Ministerialrat Geheimer Regierungsrat Peiffer vom Reichsfinanzministerium,
Ministerialrat Dr. Dorn vom Reichsfinanzministerium
und
andere Sachverständige der deutschen Delegation;
b) von seiten der Delegation der Regierungskommission des Saargebiets.
Finanzdirektor Brill,
Finanzinspektor Labie.
Die Vertreter beider Delegationen sind sich darüber einig, daß die heutige Besprechung nur
vorbereitenden Charakter haben kann.
Deutscherseits wird die Frage gestellt, ob die Vertreter der Regierungskommission des Saar—
gebiets in der Lage seien, über die Absichten der Regierungskommission in bezug auf die Aus—
gestaltung der Steuergesetzgebung Mitteilungen zu machen, da erst auf Grund derartiger Angaben
festgestellt werden könne, inwieweit gleichartige Steuern in beiden Steuergebieten bestehen und
damit die Möglichkeit für Abmachungen zwecks Vermeidung von Doppelbesteuerung gegeben sei.
Die Vertreter der Regierungskommission erklären, derartige Angaben nicht machen zu können.
Sie beschränken sich auf die Bemerkung, daß bisher im Saargebiet Anderungen der Steuergesetze
nur in bezug auf die Höhe der Tariffätze erfolgt seien.
Im beiderseitigen Einvernehmen wird hierauf die Erörterung auf die Einkommen- und
Körperschaftssteuer beschränkt. Auf deutschen Vorschlag werden die Bestimmmagen des Doppel
steuergesetzes vom 22. März 1909 einzeln durchgesprochen.
Hinsichtlich des einfachen Wohnsitzes und der Vorschrift des 83 des Doppelsteuergesetzes
ergibt die Besprechung, daß eine Einigung ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein würde.
Bezüglich der Besteuerung von Bezügen aus öffentlichen Kassen weisen die Vertreten
der Regierungskommission darauf hin, daß deutscherseits durch F2 der Verordnung vom
30. März 1921 über Befreiung von der Einkommensteuer bereits auf Besteuerung dieser Bezüge
verzichtet worden sei, und daß es also bei dieser Regelung verbleiben müsse. Deutscherseits wird
demgegenüber betont, daß nach ausdrücklicher Bestimmung des 82 Satz 2 der erwähnten Ver—
ordnung diese Freistellung nur vorläufigen Charakter bis zum Abschluß von Doppelsteuerüber
einkommen habe, und daß demaemäß die endgültige Stellungnahme auf deutscher Seite vor
behalten bleibe.
Bei der Erörterung der für die Fälle von doppeltem Wohnsitz sich darbietenden Möglich—
keiten sind die Vertreter beider Delegationen darüber einig, daß der Grundsatz der Staatsan
gehörigkeit auszuscheiden hat, da es eine besondere saarländische Staatsangehörigkeit nicht gibt.
Die Vertreter der Regierungskommission erbitten von den deutschen Vertretern einen Vorschlag
für die Regelung dieser Frage.
Seitens der Vertreter der Regierungskommission wird angeregt, die Abmachungen auf andere
wiederkehrende Abgaben GBesitzsteuer) und auf die Kapitalertragsteuer auszudehnen, wobei von ihnen
die Frage offen gelassen wird, ob eine der Kapitalertragsteuer ähnliche Steuer im Saaraebiet ein