Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

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werden müssen, weil die Einnahmen aus diesem Jahre erst in dem nächsten Rechnungsjahr
verrechnet würden. Deutscherseits wird dem entgegengehalten, daß hiernach der Regierungs—
kommission Einnahmen aus einem weit vor dem 10. Januar 1920 liegenden Zeitraum zufallen
würden, was nicht der Billigkeit entspräche. Es wird vorgeschlagen, entweder unter Zugrunde—
legung des Stichtags nach der Nutzung abzurechnen oder aber das Forstwirtschaftsjahr 1919,20
zugrunde zu legen, und zwar alle die Einnahmen und Ausgaben, die nach den am Stichtag
bestehenden Vorschriften im Rechnungsjahr 1919,20 zu verrechnen gewesen wären, wenn dieses
Rechnungsjahr mit dem Forstwirtschaftsjahr zusammenfallen würde. Es schließt sich hieran eine
längere Erörterung, die zu einer Einigung nicht führt. Die Vertreter der Regierungskommission
erklären, daß sie, wenn ihr Vorschlag nicht angenommen werde, sich nicht au die bestehenden
Grundsätze für die Verwaltung der Forsten für gebunden erachten und sich einen Ausgleich für
die der Regierungskommission entgehenden Einnahmen verschaffen würden. Endgültige Beschlüsse
über diesen Punkt werden nicht gefaßt.
Besondere Grundsätze sind erforderlich wegen der Durchschneidung von Verwaltungs- und
Gerichtsbezirken durch die Grenze des Saargebiets. Die Vertreter der Regierungskommission schlagen
folgenden Grundsatz vor: Soweit für Einnahmen und Ausgaben das Aufkommen in den einzelnen
Ortschaften maßgebend ist, sollen sie nach Lage der Ortschaften dem einen oder dem anderen Teil
zugeschrieben werden; soweit dieser Maßstab nicht anwendbar ist, soll die Verteilung nach dem
Verhältnis der Bevölkerungsziffer erfolgen. Deutscherseits wird diesem Vorschlag grundsätzlich
zugestimmt, doch wird noch eine spätere Meinungsverschiedenheiten möglichst ausschließende Ab—
grenzung der beiden Grundsätze für nötig gehalten. Eine genauere Formulierung hierüber soll
noch gefunden werden.
Bezüglich des formellen Verfahrens besteht Einverständnis, daß beiderseits die zuständigen
Behörden angewiesen werden sollen, die Abrechnung nach den festgestellten Grundsätzen durchzu—
führen. Das Rechnungsergebnis soll von den deutschen Behörden vorbereitet werden, die dabei
nach Bedarf von den Behörden der Regierungskommission unterstützt werden sollen. Die Vertreter
der Regierungskommission bemerken, daß ihnen eine Prüfung der Rechnungen durch die deutschen
Mittelstellen genügen würde, und daß sie es nicht für nötig hielten, die Prüfung durch den
Rechnungshof abzuwarten. Sie erwarten, daß ihnen in die Abrechnungen und in alle Unterlagen
Einsicht gegeben werden wird.
            
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