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Der deutsche Vorsitzende betont nochmals, daß nach dem Vorschlag der Delegation der
Regierungskommission die deutsche Regierung keine Möglichkeit haben würde, die Entscheidungen
der Versorgungsbehörden bei der Rentenfestsetzung anzufechten; dies würde zu den größten Un—
zuträglichkeiten führen.
Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission erwidert, diesen Bedenken könne
man dadurch begegnen, daß die deutsche Regierung einen ständigen Kontrolleur bei den Ver—
sorgungsämtern unterhalte, und daß diesem das Recht eingeräumt werde, in jedem einzelnen
Falle gegen die Festsetzung von Renten Einspruch zu erheben.
Der deutsche Vorsitzende erwidert, diese Konzession könne er nicht sehr hoch bewerten, da
sie eigentlich nur eine höchst unerfreuliche Aufgabe für einen deutschen Beamten schaffen würde.
Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission erklärt hierauf, er halte es für
ausgeschlossen, daß die Regierungskommission sich noch zu weiteren Konzessionen bereitfinden
würde.
Der deutsche Vorsitzende bemerkt, er würde es lebhaft bedauern, wenn die Einigung an
dieser Behördenfrage scheitern würde. Für die deutsche Regierung sei die Behördenfrage außer—
ordentlich wichtig, weil unter allen Umständen feststehe, daß Deutschland den Hauptanteil an der
finanziellen Last tragen werde, und weil die Einheitlichkeit des Versorgungswesens auf dem Spiel
stünde. Lediglich aus diesen Gründen werde von deutscher Seite auf die Beibehaltung der
deutschen Versorgungsbehörden so großer Wert gelegt. Hingegen wird die deutsche Regierung
sicher bereit sein, der Regierungskommission bezüglich der Beaufsichtigung und der Kontrolle der
Versorgungsbehörden so weitgehende Befugnisse einzuräumen, wie überhaupt möglich sei. Über
diesen Punkt weiter zu sprechen, sei man auf deutscher Seite gern bereit.
Die Sitzung wird hierauf geschlossen.