Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

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Das Konto wird in Reichswährung geführt. Die Umrechnung eines auf ausländische
Währung lautenden Betrags erfolgt zu dem an der Berliner Börse notierten Durchschnittskurs
vom 15. desjenigen Monats, der auf den Monat folgt, innerhalb dessen im Verkehr zwischen
dem Reichsausgleichsamt und dem in Betracht kommenden gegnerischen Ausgleichsamt die Gut—
schrift des Betrags erfolgt ist.

Artikel 16.
Die Abrechnung zwischen der Regierungskommission des Saargebiets und dem Reichsaus—
gleichsamt erfolgt monatlich. Der Regierungskommission des Saargebiets wird zu diesem Zweck
monatlich vom Reichsausgleichsamt ein Kontoauszug zugestellt werden. Der sich jeweils zu Lasten
des Reichsausgleichsamts oder der Regierungskommission des Saargebiets ergebende Saldo wird
binnen einer Woche nach Zustellung des Kontoauszuges von dem Reichsausgleichsamt oder der
Regierungskommission bar bezahlt werden.
Der Saldobetrag wird vom 16. des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats ab bis
zur Zahlung mit 5 v. H. verzinst werden.

III. Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Regierungskommission
des Saargebiets und dem Reichsausgleichsamt.

Artikel 17.
Streitigkeiten zwischen der Regierungskommission des Saargebiets und dem Reichsausgleichs—
amt über die gemäß Artikel 4 und 16 dieses Abkommens zu leistenden Zahlungen werden vor
ein Schiedsgericht gebracht.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen je eines von der Regierungs—
kommission des Saargebiets und dem Reichsausgleichsamt ernannt wird. Der Vorsitzende wird
auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Regierungskommission des Saargebiets und dem
Reichsausgleichsamt ausgewählt. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so wird der
Bundespräaͤsident der schweizerischen Eidgenossenschaft ersucht werden, einen Rechtslundigen schweize
rischer Staatsangehörigkeit zum Vorsitzenden zu ernennen.
Das Schiedsgericht tritt in Köln zusammen.
            
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