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Artikel 10.
Das Reichsausgleichsamt hat die von ihm auf Grund der Abschnitte II und III des Reichs—
ausgleichsgesetzes den Bewohnern des Saargebiets erteilten Abrechnungen sowie die Entscheidungen,
durch die einem Bewohner des Saargebiets ein Vorschuß gewährt (Artikel 8 und 9) oder eine
Sicherheitsleistung oder ein Vorschuß auferlegt (zs8 21, 22 Abs. 2 des Reichsausgleichsgesetzes)
wird, zugleich mit den Beteiligten auch der Regierungskommission des Saargebiets zuzustellen.
Die auf Grund einer solchen Abrechnung oder Entscheidung von einem Bewohner des
Saargebiets geschuldeten Beträge sind von ihm an die Regierungskommission des Saargebiets
zu zahlen. Die auf Grund einer solchen Abrechnung oder Entscheidung einem Bewohner des
Saargebiets zustehenden Beträge sind ihm von der Regierungskommission des Saargebiets auszuzahlen.
Der Erlaß der näheren Bestimmungen über die Zahlstellen, Zahlungszeiten, die Beitreibung,
sowie über etwaige Abzüge für Gebühren und Steuern bleibt der Regierungskommission des
Saargebiets vorbehalten. Eine Besteuerung der hier in Betracht kommenden Vermögenswerte
durch das Deutsche Reich findet nicht statt.
Artikel II.
Gegen die im Artikel 10 bezeichneten Abrechnungen und Entscheidungen steht neben dem
Betroffenen auch der Regierungskommission des Saargebiets die Beschwerde an das Reichs—
wirtschaftsgericht nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts IV des Reichsausgleichsgesetzes zu
Artikel 12.
Die Regierungskommission des Saargebiets gilt in einem Verfahren vor dem Reichsaus—
gleichsamt oder dem Reichswirtschaftsgericht, in dem ein Bewohner des Saargebiets Partei ist—
stets als Beteiligte im Sinne des Abschnitts VI des Reichsausgleichsgesetzes.
Artikel 13.
Die Bestimmungen des 8 67 des Reichsausgleichsgesetzes finden auf das Saargebiet keine
Anwendung.
Sollte eine Anderung der nach diesem Abkommen im Saargebiet einzuführenden Be—
stimmungen der Abschnitte II, III des Reichsausgleichsgesetze oder der Verordnung über das
Verfahren vor dem Reichsausgleichsamt erfolgen, so wird die Reichsregierung an die Regierungs—
kommission des Saargebiets zum Zwecke der Herbeiführung eines Abkommens über die Ein
führung entsprechender Anderungen im Saargebiet herantreten
II. Abrechnung zwischen der Regierungskommission des Saargebiets
und dem Reichsausgleichsamt.
Artikel 14.
Bei der Hauptstelle des Reichsausgleichsamts wird unter Mitwirkung der Zweigstelle Köln
ein Konto für die Abrechnung des Reichsausaleichsamts mit der Regierungskommission des Saar
gebiets geführt
Artikel 15.
Auf diesem Konto werden der Regierungskommission des Saargebiets diejenigen Beträge
gutgeschrieben, welche dem Reichsausgleichsamt von gegnerischen Ausgleichsämtern für die Forde—
rungen eines Bewohners des Saargebiets gutgeschrieben worden sind, sowie diejenigen Beträge
welche das Reichsausgleichsamt gemäß Artikel 6 Abs. 2 eingezogen hat.
Dagegen wird die Regierungskommission des Saargebiets mit denjenigen Beträgen belastet,
welche das Reichsausgleichsamt den gegnerischen Ausgleichsämtern für die Schulden eines Be—
wohners des Saargebiets gutgeschrieben hat, sowie mit denjenigen Beträgen, welche die Regierunas
kommission des Saargebiets gemäß Artikel 3 dieses Abkommens beigetrieben hat.