Die 88 18 und 64 des Reichsausgleichsgesetzes werden im Saargebiet mit der Maßgabe
eingeführt werden, daß an Stelle der Worte: »Vom Reichsminister für Wiederaufbau« die Worte:
»von der Regierungskommission des Saargebiets« treten.
Artikel 6.
Sobald die Regierungskommisston des Saargebiets dem Reichsausgleichamt seine Auf—
wendungen für eine im Ausgleichsverfahren angemeldete und gemäß 8 16 des Reichsausgleichs—
gesetzes auf das Deutsche Reich übergegangene Forderung gegen einen Bewohner des Saargebiets
nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 dieses Abkommens ersetzt hat, geht die
Forderung auf die Regierungskommission des Saargebiets über. Der UÜUbergang kann nicht zum
Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Ein gemäß Absatz J auf die Regierungskommission des Saargebiets übergegangener Anspruch
gegen einen Bürgen wird auf einen Antrag der Regierungskommission des Saargebiets vom
Reichsausgleichsamt durch Erteilung einer Abrechnung gegenüber dem Bürgen geltend gemacht
werden; auf das Verfahren findet die Bestimmung des 833 Abs. 2 des Reichsausgleichsgesetzes
Anwendung. Ist der Bürge kein Bewohner des Saargebiets, so wird das Reichsaus—
gleichsßamt den Betrag nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 39 und 42 des Reichsausgleichsgesetzes
für Rechnung der Regierungskommission des Saargebiets einziehen.
Artikel 7.
Die Bestimmungen der 88 39 bis 42 und des 850 des Reichsausgleichsgesetzes werden
von der Einführung im Saargebiet ausgenommen. An ihre Stelle tritt die in den nachstehenden
Artikeln 8 bis 11 enthaltene Regelung.
Artikel 8.
Einem im Saargebiet ansässigen deutschen Gläubiger wird auf Antrag bereits nach der
im 817 des Reichsausgleichsgesetzes vorgeschriebenen Anmeldung ein Vorschuß gewährt werden,
soweit die Forderung dem Reichsausgleichsamt nach Grund und Betrag glaubhaft gemacht ist.
Der Vorschuß soll die Hälfte des Betrags, der dem Gläubiger voraussichtlich auf Grund der
Endabrechnung zustehen wird, nicht übersteigen; soweit er nachweislich zur Wiederaufnahme wirt—
schaftlicher Tätigkeit verwendet werden soll, ist er bis auf 54, dieses Betrages zu erhöhen.
Die Gewährung des Vorschusses kann auch von der Leistung einer Sicherheit abhängig
gemacht werden.
Ist ein Vorschuß auf eine in ausländischer Währung ausgedrückte Forderung gewährt
worden, so ist bei der Endabrechnung über die Forderung von deren Nennbetrag derjenige Betrag
abzuziehen, der sich bei der Umrechnung des Vorschusses in die ausländische Währung zu dem
am Tage seiner Auszahlung an der Berliner Börse notierten Umrechnungskurs ergibt.
Die Bestimmung des 8 34 Abs. 2 des Reichsausgleichsgesetzes findet entsprechende An—
wendung.
Artikel 9.
Einem im Saargebiet ansässigen deutschen Schuldner einer unter 8 44 des Reichsausgleichs—
gesetzes fallenden Verbindlichkeit wird auf Antrag noch vor Erfüllung seiner Verbindlichkeit noch
ein Vorschuß auf den von ihm nach den Vorschriften der 8846 und 48 des Reichsausgleichs—
gesetzes zu beanspruchenden Betrag gewährt werden, wenn die Voraussetzungen seines Anspruchs
glaubhaft gemacht sind. Die Gewährung des Vorschusses kann auch von der Leistung einer
Sicherheit abhängig gemacht werden.