Nr. 11.
Sitzung der Unterkommission für das Ausgleichsverfahren.
Verhandelt im Auswärtigen Amt in Berlin am 31. Mai 1921 nachmittags
Anwesend:
a) von deutscher Seite:
Vortragender Legationsrat v. Friedberg,
Oberregierungsrat Fuchs vom Wiederaufbauministerium.
Regierungsrat Heinzmann vom Reichs-Ausgleichsamt,
Regierungsrat v. Krosigk vom Reichsfinanzministerium,
b) von seiten der Regierungskommission des Saargebiets:
der Generalsekretär Morize
und
Sachverständige der Delegation
Seitens der deutschen Delegation ist der Delegation der Regierungskommission der hier in
der Anlage beigefügte Entwurf zu einer Abrede über die Einführung des Ausgleichsverfahrens im
Saargebiet überreicht worden.
Der Generalsekretär der Regierungskommission dankt für die Ubermittlung des Entwurfs
und erklärt, daß die Delegation mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Materie sich innerhalb
der kurzen Zeit noch nicht über eine endgültige Stellungnahme habe schlüssig werden können.
Unter diesen Umständen müsse sie sich darauf beschränken, um einige tatsächliche und rechtliche
Aufklärungen zu bitten. Im übrigen aber sei es angesichts der finanziellen Tragweite der An—
gelegenheit erforderlich, die Entscheidung der Regierungskommission des Saargebiets einzuholen.
Die von der Delegation gewünschten Erläuterungen werden deutscherseits erteilt. Eine
erschöpfende Auskunft über die Höhe der Bewohnern des Saargebiets zustehenden Forderungen
und zur Last fallenden Schulden konnte nicht erteilt werden. Die Bestimmung in dem Entwurfe,
daß die Regierungskommission dem Deutschen Reiche den 40. Teil der Unkosten zu erstatten habe,
beruhe auf überschlägigen Schätzungen. Auch über die Höhe der gesamten Unkosten des Reichs
bestände deutscherseits noch nicht volle Klarheit. Es wurde der Regierungskommission geraten,
zur Deckung ihrer eigenen Unkosten einen Gebührentarif nach Analogie des jeweilig geltenden
deutschen Tarifs einzuführen, da Deutschland ja auch ein Interesse daran habe, daß seine Un—
kosten möglichst durch die aufkommenden Gebühren gedeckt würden.
Auf den Einwand der Delegation, daß man beim oberflächlichen Studium der Abrede den
Kindruck hätte, als wenn die Bestimmungen zu dem Ergebnis führen könnten, daß ein etwaiges
Aktiv-⸗Saldo zugunsten des Saargebiets dem Deutschen Reiche auf Konto Reparation gutgeschrieben
werden würde, was auf eine Teilnahme des Saargebiets an der deutschen Entschädigungspflicht
hinauskomme, wurde deutscherseits entgegnet, daß dies nicht zutreffe. Zunächst würde nach den
letzten Vereinbarungen mit den am Ausgleichsverfahren beteiligten Alliierten ein sich aus den
monatlichen Abrechnungen ergebendes deutsches Aktiv-Saldo fortgeschrieben. Ein Attiv-Saldo bei
der endgültigen Abrechnung würde sich höchstens mit einem oder dem anderen Staat ergeben.
Die Befürchtung der Regierungskommission würde auch auf diesen Fall nicht zutreffen, da ja
wieder eine Unterverrechnung zwischen dem Deutschen Reiche und der Regierungskommission des
Saargebiets stattfinden müsse.