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Zugrundelegung derselben Berechnung wie für die Zeit vom 1. Juli 1921 ab würde demnach
an die Regierungskommission zu zahlen sein:
für die Zeit vom J. Januar 1920 bis 30. Juni 1920. . 21
L. Juli 1920 *31. Dezember 1920.. 30
1L. Januar 1921 30. Juni 1921. . 32,50
Finanzdirektor Brill erklärt sich mit der vorstehenden Berechnung unter Vorbehalt der
Billigung seiner Delegation einverstanden, er macht indessen folgende Vorbehalte:
. der Reichsstempel muß voll dem Saargebiete zugute kommen;
2. die Lotterie wird nur auf Widerruf zugelassen;
3. die Regierungskommission hat vollkommene Freiheit, auch fremde Lotterien zuzulassen;
die Lotterieeinnahmen sollen zunächst in die Kasse der Regierungskommission fließen
und erst während der letzten Ziehung jeder Klasse an die Generallotteriekasse abge—
führt werden, und zwar unter Kürzung des der Regierungskommission zukommenden
Gewinnanteils;
5. der der Regierungskommission zufallende Gewinnauteil erhöht sich automatisch im
Falle einer weiteren Erhöhung der Lospreise.
Geheimrat v. Halfern behält sich die Stellungnahme bezüglich der Abführung des Reichs—
stempels und insbesondere bezüglich der Forderung, daß die Loseinnahmen zunächst in die Kasse
— D
1. die Regierungskommission wird während der Dauer der zu treffenden Abmachungen
keine eigene Lotterie errichten;
2die Lotterieeinnehmer im Saargebiete werden von der deutschen Regierung eingesetzt,
wobei die für die preußischen bzw. bayerischen Einnehmer geltenden Bestimmungen
maßgebend sein sollen; der Regierungskommission wird das Recht eingeräumt, bei
der Ernennung der Lotterieeinnehmer ihre Zustimmung zu erteilen; dem Widerrufe
der Abmachungen muß eine Kündigung vorausgehen, die spätestens , Jahr vor
Beginn der nächsten Klassenziehung zu erfolgen hat.