Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

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Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission erklärt, daß es ihm zweckmäßig
erscheine, wenn über den Verkauf von Grundeigentum eine Einigung von Fall zu Fall erfolge.
Der Erlös aus dem Verkauf würde von der Regierungskommission hinterlegt werden; das
Eigentum an dem Erlös würde dem Staatswesen vorbehalten bleiben, zu dem das Saargebiet
eudgültig kommen würde, während der Zinsgenuß der Regierungskommission zustehen würde.
Einen Vorbehalt müsse die Regierungskommission lediglich ihres Enteignungsrechts wegen machen.
Der Vorsitzende der deutschen Delegation erwidert, daß deutscherseits hinsichtlich der Frage,
—DDD Staatseigentum
im Saargebiet zu enteignen, die Stellungnahme in jeder Weise vorbehalten bleiben müsse. Im
übrigen könne er sich mit dem Vorschlag des Vorsitzenden der Delegation der Regierungs—
kommission im allgemeinen einverstanden erklären. Allerdings nur mit einer Einschränkung:
das Eigentum an dem aus dem Verkauf von Grundeigentum erzielten Erlöse könne nicht dem
Staate zustehen, der später das Saargebiet erwerben werde, sondern nur dem Staate, in dessen
Eigentum das verkaufte Grundstück gestanden habe. Das Kapital müsse also an Stelle des
Grundstücks treten. Was mit dem Kapital später zu geschehen habe, müsse später entschieden
werden

Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission stimmt der letzteren Bemerkung
zu. Hinsichtlich der Frage, in welcher Weise das aus dem Verkauf von Grundeigentum erzielte
Kapital angelegt werden soll, herrscht Einverständnis, daß auch insoweit eine Verständigung von
Fall zu Fall erfolgen soll

Seitens der deutschen Delegation wird schließlich noch zur Sprache gebracht, daß die
Bewohner des unbesetzten Deutschland bezüglich der
Einreise in das Saargebiet
ungünstiger gestellt sind als selbst Angehörige fremder Staaten. Die Benachteiligung wird
deutscherseits darin erblickt, daß Deutsche aus dem unbesetzten Gebiet in das Saargebiet nur
nach vorgängiger Einholung eines Sichtvermerkes einreisen dürfen und folglich auch die für
diesen Sichtvermerk vorgeschriebene verhältnismäßig hohe Gebühr zu entrichten haben sowie darin,
daß bei der Erteilung der Sichtvermerke das Oftiee central de Circulation in Mainz beteiligt
ist, obwohl diese Behörde lediglich eine Einrichtung der Besatzungstruppen des besetzten Gebiets
bildet und folglich mit dem Saargebiet in keinerlei Beziehung stehen kann.
Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission behält sich eine Außerung zu
diesemn Punkte vor.
            
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