Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

Wege der unmittelbaren Verhandlungen mit den beteiligten Lieferungsverbänden geregelt wird.
Seitens der Delegation der Regierungskommission wird hierzu erklärt, daß gegen das vor—
geschlagene Verfahren keine Bedenken bestehen. Die Regierungskommission wünscht lediglich,
daß ihren zuständigen Vertretern Gelegenheit gegeben wird, an diesen Verhandlungen mit den
Lieferungsverbänden teilzunehmen. Der Vorsitzende der deutschen Delegation sagt letzteres zu

Die deutsche Delegation hat ferner in einer Aufzeichnung mitgeteilt, daß sie bereit ist
den Gemeinden des Saargebiets die
Vorteile des neuen Reichsgesetzes über den Ersatz von Tumultschäden
für die Zeit zugute kommen zu lassen, in der das Saargebiet noch unter deutscher Verwaltung
stand, d. h. bis zum 10. Jauuar 1920. Sie hat die Delegation der Regierungskommission
gebeten, sich damit einverstanden erklären zu wollen, daß die nach diesem Gesetz erforderlichen
Feststellungen durch die zuständigen deutschen Feststellungsausschüsse in Trier und Speyer vor—
genommen werden dürfen.
Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission bemerkt hierzu, daß die Re—
gierungskommission damit einverstanden ist, daß die erforderlichen Feststellungen durch die
zuständigen deutschen Behörden im Saargebiet vorgenommen werden, obwohl es ihr fraglich er—
scheint, ob mit Rücksicht auf die inzwischen verstrichene Zeit diese Feststellungen jetzt noch möglich
sind. Indes muß die Regierungskommission einen Vorbehalt machen: infolge der Tumulte und
Plünderungen, die im Oktober 1919 im Saargebiet vorgekommen sind, sind verschiedene Gemeinden
auf Grund des bestehenden Gesetzes gerichtlich auf Schadensersatz verklagt und verurteilt worden.
Das jetzt von der deutschen Delegation vorgeschlagene Verfahren darf nicht zum Zwecke haben,
die ergangenen Entscheidungen der Gerichte einer erneuten Prüfung zu unterziehen und die von
den Gemeinden auf Grund dieser Gerichtsentscheidungen gezahlten Summen zurückzufordern.
Der Vorsitzende der deutschen Delegation erwidert hierauf, daß diese letztere Frage mit
dem deutschen Vorschlag nichts zu tun habe. Es handelt sich bei dem deutschen Vorschlag
lediglich um das Verhältnis zwischen dem Reich beziehungsweise den beteiligten Läudern und den
Gemeinden des Saargebiets. Die Rechte Dritter bleiben völlig unberührt

Bezüglich des der Delegation der Regierungskommission schriftlich mitgeteilten Vorschlag
über eine

Beteiligung des Saargebiets an dem Gewinne der Preußisch-Süddeutschen
 Klassenlotterie
erklärt der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission, daß diese im Grundsatz mit
dem deutschen Vorschlag einverstanden ist, jedoch die Einzelheiten durch eine Kommission zu
prüfen bittet.
Es wird beschlossen, daß zwei Sachverständige der beiden Deledationen alsbald die Fest
setzung dieser Einzelheiten vornehmen sollen

Seitens der deutschen Delegation wird anläßlich eines in diesen Tagen aufgetauchten
Spezialfalls die Frage aufgeworfen, welches Verfahren bei einem
Verkaufe von Reichs- und Staatseigentum
Platz greifen soll. Sie ist der Ansicht, daß hier ein gemeinsames Handeln erfolgen muß, da
einerseits das Reich und die Länder zwar das Eigentum, nicht aber die Verfügungsmöglichkeit,
anderseits die Regierungskommission zwar die Nutznießung, nicht aber das Eigentum besitzt.
            
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