309
des Rheinlandes und der Pfalz zu bedienen und die hierfür nötigen Abmachungen zu treffen,
soweit sie sich hierfür nicht privater Anstalten bedienen würde. Auf einen ihr vorgebrachten
Sonderwunsch des Landeshauptmanns der Rheinprovinz dahingehend, daß fürsorgebedürftige
deutsche Bewohner des Saargebiets nicht in außerdeutschen Anstalten untergebracht werden möchten,
hat die Regierungskommission bereits erwidert, daß dies nicht in ihrer Absicht liege. Für die
Regelung der armenrechtlichen Beziehungen muß die von der Regierungskommission im Dezember
1920 beschlossene Einrichtung eines besonderen Landarmenverbandes für das Saargebiet zugrunde
gelegt werden.
Herr Dr. Hector verliest sodann den Entwurf zu einer Abrede über das Armenwesen mit
dem Bemerken, daß er keine Gelegenheit gehabt habe, eine Entscheidung der Regierungskommission
hierüber herbeizuführen und deshalb den Entwurf nur unter Vorbehalt mitteilen könne.
Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission bemerkt, daß bei den erörterten
Fragen noch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rolle spielt, nämlich die Frage des
Provinzialeigentums im Saargebiet. In Frage kommen hierbei namentlich die beiden Irren—
anstalten bei Merzig und Homburg, erstere der Rheinprovinz, letztere der Kreispfalz gehörig;
bezüglich der letzteren ist erst seit einigen Monaten entschieden, daß sie endgültig in das Saar—
gebiet fällt. Da nun die Regierungskommission die Verwaltung des im Saargebiet belegenen
Eigentums der Rheinprovinz und der Kreispfalz übernommen hat, fragt es sich, welche Rechts—
grundsätze für das Provinzialeigentum gelten. In Ausübung ihres Auslegungsrechts hat sich
die Regierungskommission dahin ausgesprochen, daß diese Frage ebenso zu entscheiden ist, wie
der Vertrag von Versailles sie schon bezüglich des im Saargebiet belegenen Reichs- und Staats—
eigentums entschieden hat, d. h., daß auch das Provinzialeigentum der Nutznießung der Regierungs
kommission unterliegt.
Der Vorsitzende der deutschen Delegation entgegnet, daß dieser Rechtsstandpunkt deutscher⸗
seits nicht anerkannt werden kann. Der Versailler Vertrag ist in dieser Beziehung klar und
bedarf keiner Auslegung, er spricht von dem Provinzialeigentum überhaupt nicht. Indes kann
diese theoretische Frage beiseite gelassen werden, da man auf diesem Wege schwerlich zum Ziele
kommen würde. Es handelt sich darum, eine praktische Lösung zu finden. Zu diesem Zweck
werden deutscherseits Verhandlungen durch besondere Kommissionen vorgeschlagen.
Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission ist unter Vorbehalt seines Rechts—
standvunkts mit diesem Vorschlag einverstanden.
Es herrscht Einverständnis, daß die vorerörterten Fragen möglichst bald im Wege der Ver—
handlungen mit den Vertretern der Rheinprovinz und der Pfalz gefördert werden sollen, und
zwar einschließlich der Fragen des Armenwesens; der von Herrn Dr. Hector mitgeteilte Entwurf
soll hierbei mit beraten werden. Deutscherseits wird wegen der Bevollmächtigung der Vertreter
der Rheinprovinz und der Pfalz ein möglichst einfacher Weg gesucht werden
Die Erörterung wendet sich hierauf der Frage der
Anerkennung der Beamtenprüfungen
zu. Im Interesse der im Saargebiet tätigen deutschen Beamten — es handelt sich um mittlere
und untere Beamte — hat die Regierungskommission den Wunsch, daß die im Saargebiet
abgelegten Prüfungen dieser Beamten auch außerhalb des Saargebiets von den deutschen Ver⸗
waltungen anerkannt werden, wie sie ihrerseits bereit ist, die bei den deutschen Verwaltungen
abgelegten Prüfungen im Saargebiet anzuerkennen. Um die Basis ——
schaffen, ist die Regierungskommission bereit, Vorsorge dafür zu treffen, daß die Prüfungs—
bestimmungen dieselben sind wie bei den deutschen Verwaltungen. Ebenso würde sie die Prüfungs—
kommission nach den im Reich gültigen Vorschriften zusammensetzen. Die Ernennung der