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durch eine gemischte Gerichtsbarkeit entschieden werden sollen, für die die gleichen Grundfsätze
gelten sollen, wie für die Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung.
Bezüglich der
Krankenkassen
besteht Einverständnis, daß auf dem Gebiet des Krankenkassenwesens es einer besonderen
Abmachung nicht bedarf
Bezüglich der
Angestelltenversicherung
bemerkt Herr Frantzen, daß die Regierungskommission eine besondere Landesversicherungsanstalt
für Angestellte im Saargebiet zu errichten beabsichtige. Er ist der Ansicht, daß für die
Angestelltenversicherung dieselben Grundsätze maßgebend sein müssen, wie für die Invaliden—
versicherung. Seitens der deutschen Delegation wird dem beigepflichtet mit der Maßgabe, daß
auch hier von einer Herausgabe mathematischer Reserven nicht die Rede sein könne.
Die Sitzung wird hierauf geschlossen.