Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

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Herr Frantzen macht den Anspruch der Regierungskommission des Saargebiets geltend, daß
nach Abgrenzung der besonderen Berufsgenossenschaften des Saargebiets die deutschen Berufs—
genossenschaften gemäß 8 643 der Reichsversicherungsordnung einen entsprechenden Teil ihrer
Rücklagen und ihres Vermögens herausgeben.
Der deutsche Vorsitzende lehnt diesen Anspruch ab, da es sich hierbei um Kapital handele.
Herr Frantzen vermag diesem Gesichtspunkt nicht beizustimmen und beruft sich zunächst
darauf, daß es sich um die Erfüllung einer ausdrücklichen Vorschrift der Reichsversicherungsordnung
handele, die gemäß dem Friedensvertrage, da sie am 11. November 1918 im Saargebiete geltendes
Recht gewesen sei, für beide Teile verbindlich sei. Außerdem hätten die Rücklagen nicht den
Charakter von Kapital. Dies ginge schon daraus hervor, daß sie nach der Reichsversicherungs—
ordnung nicht höher sein dürften als der vierfache Betrag der jährlichen Rentenzahlungen durch
die Berufsgenossenschaften. Außerdem dürfe man doch nicht übersehen, daß diese Rücklagen auch
aus Beiträgen der Unternehmungen des Saargebiets entstanden seien. Die neuen Versicherungs—
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last im Saargebiet abnehmen; es sei nur billig, daß ihnen auch der ihnen gebührende Anteil an
den Rücklagen ausgehändigt werde.
Der deutsche Vorsitzende verbleibt dabei, daß es sich um Kapital handele.
Die Erörterung wendet sich nunmehr dem

Knappschaftswesen
zu. Beiderseitig wird die Erörterung geführt nur unter Vorbehalt der im 8 4 der Anlage zu
Artikel 46 bis 50 des Versailler Vertrags eingeräumten Rechte, wobei deutscherseits noch bemerkt
wird, daß über die Tragweite dieser Bestimmung eine noch nicht beigelegte Meinungsverschiedenheit
zwischen der deutschen und der französischen Regierung besteht.
Es besteht beiderseitig Einmütigkeit, im Interesse der bergmännischen Bevölkerung des
Saargebiets die knappschaftliche Freizügigkeit aufrechtzuerhalten. Deutscherseits werden hierfür
folgende Bedingungen gestellt:
1. die Regierungskommission des Saargebiets muß die Verpflichtung übernehmen, daß
die Bestimmungen und Satzungen der Knappschaftsvereine des Saargebiets in bezug
auf die Voraussetzung und Bedingungen für die Anerkennung der Invalidität im
Einklang bleiben mit den betreffenden Bestimmungen und Satzungen der Knappschafts—
vereine des übrigen Deutschland,
daß zu allen Sitzungen der Vorstände der Knappschaftsvereine des Saargebiets ein
Vertreter der Knappschaftsvereine des übrigen Deutschland zugelassen werde.
Der Vertreter der Regierungskommission des Saargebiets erwidert, daß er bereit sei, diese
beiden Bedingungen als Wünsche der deutschen Regierung, beziehungsweise der Knappschaftsvereine
des übrigen Deutschland den Knappschaftsvereinen des Saargebiets zu übermitteln. Deutscherseits
wird hierauf entgegnet, daß dies nicht genüge, man müsse Sicherheit dafür haben, daß diese
Weisungen auch tatsächlich befolgt werden. Seitens des Vertreters der Delegation der Regierungs—
kommission wird eingewandt, daß die Regierungskommission nach Maßgabe der im Saargebiet
geltenden deutschen knappschaftlichen Gesetze gar nicht in der Lage sei, die Erfüllung dieser
Weisungen seitens der Knappschaftsvereine im Saargebiet zu erzwingen. Nach den deutschen
Gesetzen genössen die Knappschaften ein sehr weitgehendes Selbstverwaltungsrecht, und eine von
den Knappschaftsvereinen beschlossene Satzungsänderung könne von der Aufsichtsbehörde nur dann
nicht genehmigt werden, wenn diese Satzungsänderung gegen das Gesetz verstoße.
Schließlich wird Einigkeit darüber erzielt, daß für die Entscheidung von Streitsachen, an
denen zugleich Knappschaftsvereine des Saargebiets und des übrigen Deutschland beteiligt sind,

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