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Im Anschluß hieran entwickelt Herr Frantzen den Gedanken, daß beide Versicherungsanstalten
nach Maßgabe der in ihre Kassen geflossenen Beiträge selbständig Teilrenten festsetzen sollen.
Der deutsche Vorsitzende macht auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die sich aus einer
Verschiedenheit in den Entscheidungen der beteiligten Rentenfeststellungsbehörden ergeben würden.
Es sei doch unmöglich, daß z. B. jemand von der Versicherungsanstalt des Saargebiets als In—
palide anerkannt würde, dagegen nicht von der beteiligten deutschen Versicherungsanstalt.
Herr Frantzen glaubt diese Bedenken durch Einsetzung eines Schiedsgerichts aus dem Wege
räumen zu können, das bei der Verschiedenheit in den Entscheidungen letzter Instanz auf beiden
Seiten eintreten solle.
Der deutsche Vorsitzende glaubt, daß dieser Weg doch zu umständlich sei und durch Er—
schwerung der Instanzen für die Versicherten unsozial wirke. Er hält es für zweckmäßiger, daß
die Entscheidung alsbald ohne Rücksicht auf hervorgetretene Meinungsverschiedenheiten in erster
und zweiter Instanz durch gemischte Spruchbehörden mit den Zuständigkeiten des Oberversicherunas
amts und des Reichsversicherungsamts entschieden wird.
Herr Frantzen hält diesen Vorschlag für annehmbar.
Es entwickelt sich hierauf eine längere Erörterung über die Rechtsnatur des »Reichs—
zuschusses«. Herr Frantzen hält den »Reichszuschuß« für einen Teil des durch Versicherung er—
worbenen Anspruchs und folgert daraus, daß das Deutsche Reich ihn für die bereits am 10. Ja—
nuar 1920 bewilligt gewesenen Renten in voller Höhe weiterzahlen müsse; für die erst später zu
bewilligenden Renten müsse dieser Zuschuß nach Maßgabe der Zeit zwischen der Regierungs
kommission und dem Deutschen Reiche geteilt werden. Der deutsche Vorsitzende lehnt diese Rechts—
ausführungen ab. Der Reichszuschuß werde nicht durch die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen
erworben, sondern sei, wie bereits das Wort selbst sage, ein Zuschuß des Reichs, zu dem das
Reich erst verpflichtet sei, wenn die Renten festgestellt worden seien. Hierbei fänden irgendwelche
versicherungsmathematischen Grundsätze keine Anwendung. Deckungskapital sei hierfür nicht vor
handen, das Reich zahle ihn vielmehr alljährlich aus laufenden Steuern. Es sei also eine Last,
die auf der Regierung des Landes ruhe und die die Regierungskommission für die Zeit ihrer
Regierung im Saargebiete dementsprechend selbst tragen müsse. Sie bilde das Aquivalent dafür
daß ihr die Steuermittel des Saargebiets ausschließlich zuflössen. Eine Einigung findet nicht statt
Es besteht Einverständnis darüber, daß die beiderseitigen Versicherungsanstalten durch gegen
seitige Anerkennung der bei der andern Anstalt zurückgelegten Wartezeit die Freizügigkeit aufrecht
erhalten
Eine Vermittlungsstelle im Saargebiete soll die gesamten Verrechnungsarbeiten leisten un'
außerdem die Sorge für die Einheitlichkeit in der Rentenfestsetzung übernehmen.
Die Sonderanstalten der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung sollen ebenso behande,
werden wie die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung im allgemeinen.
Bezüglich der
Unfallversicherung
besteht Einigkeit darüber, daß mit dem Augenblick der Schaffung besonderer Versicherungsträge
im Saargebiete die Unternehmungen des Saargebiets von der Heranziehung zur Umlage durcd
die deutschen Versicherungsträger befreit werden sollen. Dafür werden aber die Versicherungs
träger des Saargebiets die Rentenlast für alle Unfälle übernehmen, die jemals in Unternehmunaen
des Saargebiets vorgekommen seien.
Herr Frantzen äußert den Wunsch, daß ihm vom Reichsarbeitsministerium eine Übersich
mitgeteilt werde, aus der hervorgehe, welchen einzelnen verschiedenen Gefahrenklassen die Betrieb
des Saargebiets zugeteilt seien (F 706 der Reichsversicherungsordnung).