Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

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von jeglicher staatlichen Einnahme im Saargebiet zu folgern seien. Es handele sich gewissermaßen
um eine psychologische Frage. Von seiten der Delegation der Regierungskommission werde es
nicht als wahrscheinlich gehalten, daß eine Erstattungspflicht der Regierungskommission in Frage
kommen könne ohne Vorliegen eines besonderen Vertrages; deutscherseits wird bemerkt, daß es
noch viel unwahrscheinlicher hätte erscheinen müssen, daß die deutsche Regierung ihre Erstattungs—
ansprüche ohne formellen Verzicht hätte aufgeben wollen.
Herr Finanzdirektor Brill weist darauf hin, daß mit Rücksicht auf das Budget der Regierungs—
kommission eine Vereinbarung über die Lebensmittelzuschüsse zu treffen gewesen wäre. Die Regierungs—
kommission des Saargebiets werde zweifellos bereit sein, mit der deutschen Regierung eine Ver—
einbarung über die Fortsetzung der Belieferung des Saargebiets für die Zukunft zu treffen und
sich hierbei irgendwie finanziell zu beteiligen, hingegen für die Vergangenheit folge aus dem Nicht—
bestehen einer solchen Vereinbarung auch das Nichtbestehen einer Verpflichtung der Regierungs—
kommission.
Der Vorsitzende der deutschen Delegation betont nochmals, daß es nach deutscher Ansicht
keiner besonderen Vereinbarung bedurfte. Die Summe, die die deutsché Regierung jetzt verlangt,
sind Summen, die sie auf Grund der Fortführung der Verwaltung des Saargebiets verlangen
kann. Dies ist offenbar auch die Ansicht der alliierten Mächte gewesen, denn in einer Note des
Herrn Clémenceau vom 9. Januar 1920 findet sich folgende Stelle: »Die deutsche Delegation
hat erklärt, daß die deutsche Regierung die Fortführung der Verwaltung des Saargebiets unter
der Kontrolle der Besatzungsbehörden unter den in meinem Briefe vom 5. Januar erwähnten
Bedingungen sicherstellen werde und hat beantragt, daß die auf Grund dieser Tatsache für ihre
Regierung entstehenden Auslagen zum Teil durch die Vereinnahmung der Steuer im Saargebiet
gedeckt würden, um auf diese Weise die der deutschen Regierung von der zukünftigen Regierung
des Saargebiets zu erstattenden Vorschüsse auf ein möglichst geringes Maß einzuschränken « Es
wäre hiernach ein ausdrücklicher Verzicht seitens Deutschlands erforderlich gewesen, dieser Verzicht
ist aber niemals ausgesprochen worden.
Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission erklärt, daß zwischen Ausgaben
für die Ernährung der Bevölkerung und allgemeinen Verwaltungskosten ein grundsätzlicher Unter—
schied bestehe. Die deutsche Regierung hätte bei dem Eintreffen der Regierungskommission des
Saargebiets diese auf die Zuschüsse für die Verbilligung von Lebensmitteln besonders hinweisen
müssen; es hätte damals unbedingt ein Vertrag abgeschlossen werden müssen. Wenn die deutsche
Regierung aus eigenem Antriebe und aus Wohlwollen gegenüber der Bevölkerung des Saargebiets
Lieferungen von Lebensmitteln bewirkt hat, so steht es ihr natürlich frei, diese Lieferungen jetzt
einzustellen. Sie kann aber nicht von der Regierungskommission des Saargebiets die Erstattung
der Reichszuschüsse für die zurückliegende Zeit verlangen. Der Vorsitzende der deutschen Delegation
bemerkt demgegenüber, daß die deutsche Regierung die Versorgung des Saargebiets mit Lebens—
mitteln nicht aus eigenem Antriebe, sondern auf ein ganz besonderes Ersuchen der Alliierten über—
nommen habe. Er weist an der Hand der Akten nach, daß hierüber einige Tage vor der
Inkraftsetzung des Versailler Vertrags zwischen ihm selbst und Vertretern der alliierten und
assoztierten Mächte, nämlich General Le Rond und Oberst Requin, in Paris Verhandlungen statt—
gefunden haben. Er verweist ferner darauf, daß es ein allgemeiner, seines Wissens auch im
französischen Recht gültiger Grundsatz sei, daß Verzichte auf Rechte und Ansprüche nicht ver—
mutet werden (les renonciations ne se présument pas). Der Vorsitzende der Delegation der
Regierungskommission erklärt nochmals, daß es sich bei den Lebensmittelzuschüssen nicht um
Verwaltungsausgaben handele. Er weist ferner darauf hin, daß die französische Militärverwaltung
die Erstat ung des Unterschieds zwischen dem Selbstkostenpreis und dem Abnahmepreis für die
von ihr gelieferten Lebensmittel nicht verlangt hat. Weiter bemerkt er, daß die Regierungs-
            
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