Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

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aber, daß es sich in solchen Fällen nicht um eine deutsche Verpflichtung, sondern um eine frei—
willige Leistung der deutschen Regierung handeln würde, und zu einer solchen freiwilligen Leistung
würde sich in diesem Falle die deutsche Regierung unter keinen Umständen bereit finden. Herr
Frantzen glaubt, daß es sich doch um eine Verpflichtung deutscherseits handele, die zwar nicht auf
Artikel 312 des Friedensvertrags beruhe, aber auf den Bestimmungen der Reichsversicherungs—
ordnung und auf 8 24 der Anlage zu Artikel 45 bis 50 des Versailler Vertrags. Der deutsche
Vorsitzende vermag diesen Ausführungen nicht zu folgen. Die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung
 bezögen sich nur auf solche Gründungen neuer Versicherungsträger, die nach Maßgabe
und in der Form der Reichsversicherungsordnung vorgenommen würden. Hier aber handele es
sich um eine vollkommen außerhalb des Rahmens der Reichsversicherungsordnung beabsichtigte
Anordnung der Regierungskommission. Außerdem mache er auf folgenden Gesichtspunkt auf—
merksam: Bei den Rücklagen und Reserven handele es sich um Kapital, nach g 22 hätte die
Regierungskommission aber nirgends Anspruch auf die Substanz des Kapitals, sondern nur auf
die Nutznießung. Also auch an dieser Bestimmung des Friedenspertrags gemessen gingen ihre
Forderungen weit über das hinaus, was ihr zustehe. Herr Frautzen will dies mit dem Hinweis
darauf widerlegen, daß es sich hierbei nicht um Reichs- und Staatsvermögen handele, sondern
um das Vermögen einer privaten juristischen Person. Der deutsche Vorsitzende bemerkt hierzu,
daß dies nicht der deutschen Rechtsauffassung entspräche; die Versicherungsanstalten seien keine
privaten juristischen Personen, sondern öffentlich-rechtliche Körperschaften, die durch Reichsgesetz zur
Erfüllung reichsgesetzlicher Aufgaben geschaffen seien. Im übrigen mache er darauf aufmerksam,
daß die Regierungskommission auch bezüglich des im Saargebiet belegenen Eigentums des Provinzial—
verbandes der Rheinprovinz nur die Einräumung der Nutznießung verlangt habe. In staats—
rechtlicher Beziehung bestände zwischen der juristischen Person des Provinzialverbandes und der
juristischen Person der Versicherungsanstalt der Rheinprovinz kein Unterschied. Herr General—
sekretär Morize stellt die Frage, ob aus den Worten des deutschen Vorsitzenden zu schließen sei,
daß die deutsche Regierung den von der Regierungskommission des Saargebiets hinsichtlich des
Eigentums des Provinzialverbandes erhobenen Anspruch als dem Friedensvertrag entsprechend
anerkenne. Der deutsche Vorsitzende erwidert, daß er eine solche Anerkennung nicht habe aus—
sprechen wollen. Er habe lediglich feststellen wollen, daß die Regierungstkommission einen ver—
schiedenen Standpunkt einnehme gegenüber dem rheinischen Provinzialverband und gegenüber der
Versicherungsanstalt trotz gleichen juristischen Charakters. Herr Generalsekretär Morize erwidert,
daß die Ausführungen des deutschen Vorsitzenden notwendig dazu führen müßten, die Ansprüche
der Regierungskommission auf Nutznießung am Vermögen des Provinzialverbandes anzuerkennen.
Der deutsche Vorsitzende bestreitet dies, seine Ausführungen hätten lediglich darlegen sollen, daß
die Regierungskommission allerhöchstens ein Nutznießungsrecht geltend machen könnte. Er habe
damit aber noch in keiner Weise anerkennen wollen, daß ihr selbst auch nur ein solches Nutz.
nießungsrecht zustände.
Herr Frantzen verweist die deutsche Delegation auf die der deutschen Regierung im 8 24
auferlegte Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und zum Schutze der erworbenen und im Erwerben
begriffenen Ansprüche von Bewohnern des Saargebiets aus der Sozialversicherung. Er fragt,
wie die deutsche Regierung diesen Verpflichtungen nachkommen wolle, wenn sie alle Vorschläge
der Regierungskommission des Saargebiets ablehne. Er verweist auf die von der deutschen Re—
gierung durch diese Stellungnahme übernommene Verantwortung. Der deutsche Vorsitzende führt
aus, daß die deutsche Regierung dieser Verpflichtung in jeder Beziehung entsprechen wolle,
nämlich durch Aufrechterhaltung des bisherigen Versicherungssystems, alsdann würden sich keinerlei
Schwierigkeiten ergeben. Wenn die Regierungskommission des Saargebiets mit der Schaffung
selbständiger Versicherungsorgane einseitig vorgehe, so versetze sie die deutsche Regierung in die
            
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