Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

Nr. 4.

Erste Sitzung der Unterkommission für Sozialversicherung.
Verhandelt im Auswärtigen Amt in Berlin am 28. Mai 1921 mittags.

Anwesend:
a) von deutscher Seite:
Vortragender Legationsrat v. Fried berg,
Ministerialrat Fritz vom Reichsarbeitsministerium,
Wirklicher Geheimer Oberbergrat Reuß vom Preußischen Ministerium für Hande
und Gewerbe;
b) von seiten der Regierungskommission des Saargebiets
Generalsekretär Morize,
Chef du contréle des mines Frantzen.

Der deutsche Vorsitzende eröffnet die Sitzung und umschreibt unter Zustimmung der Delegation
der Regierungskommission die der Unterkommission gestellte Aufgabe dahin, keine Rechtsaus—
führungen zu machen, sondern lediglich die praktischen Schwierigkeiten darzulegen, die sich nach
der beiderseitigen Ansicht aus der Durchführung des Rechtsstandpunkts der Gegenseite ergeben
würden. Im Anschluß hieran führt der deutsche Vorsitzende folgendes aus:
Nach deutscher Ansicht sei die Bildung einer selbständigen Sozialversicherungsorganisation
im Saargebiet mit den Bestimmungen des Friedensvertrags nicht vereinbar. Allerdings könne
Deutschland nach Maßgabe der Verhältnisse die Regierungskommission hieran nicht hindern. Die
Delegation der Regierungskommission möge aber bedenken, daß die schon jetzt angeordnete Bildung
eines besonderen Oberversicherunggamts für das Saargebiet mancherlei Nachteile mit sich brächte.
Die so ohne unsere Mitwirkung und gegen unsere Rechtsauffassung getroffene Anordnung könnte
natürlich die deutschen Versicherungsträger nicht binden. Die Entscheidungen dieses Oberversicherungs—
amts seien also insoweit unvollstreckbar, als sie Versicherungsträger außerhalb des Saargebiets
verurteilten. Herr Frantzen vermag dies nicht anzuerkennen und meint, daß es sich hier nur um
Schwierigkeiten während der Ubergangszeit handeln werde, die auch sonst vorhanden seien und nach
Schaffung der besonderen Versicherungsorganisation im Saargebiet leicht behoben werden würden.
Auf dem Gebiet der Unfallversicherung sehe er keinerlei Schwierigkeiten, da es sich um ein Umlage—
verfahren handele. Auf dem Gebiet der Krankenversicherung sei die Absonderung tatsächlich schon
durchgeführt; aber auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung seien die Schwierigkeiten nicht
unlösbar. Tatsächlich sähen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung die Bildung
neuer Versicherungsträger schon vor, und man brauche nur diese Bestimmungen der Reichsver—
sicherungsgordnung, die nach dem Friedenvertrage geltendes Recht im Saargebiet seien, anzuwenden.
Demgegenüber verneint der deutsche Vorsitzende unbedingt die Verpflichtung des Deutschen
Reichs zur Herausgabe von Anteilen an den Rücklagen der Berufsgenossenschaften und der
mathematischen Reserven der Invalidenversicherungsanstalten. Eine derartige Herausgabe sei aller—
dings vorgeschrieben im Artikel 312 des Friedensvertrags, aber nur für die abgetretenen Gebiete.
Das Saargebiet sei aber unzweifelhaft nicht abgetretenes Gebiet. Die Bestimmungen kämen
höchstens für den Fall in Frage, daß die Volksabstimmung nach Ablauf von 15 Jahren zuun—
gunsten Deutschlands ausfallen sollte. Herr Frantzen wendet ein, daß Artikel 312 das deutsche
Reich daran nicht hindere, auch in anderen als in diesem Artikel vorgesehenen Fällen einen Anteil
an den Rücklagen und Reserven herauszuzahlen. Dies gibt der deutsche Vorsitzende zu, erklärt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.