gationen ihre Ansichten formulieren, und daß sodann die Regierungskommission auf Grund des
ihr im 8 33 zuerkaunten Auslegungsrechts eine Entscheidung trifft.
Der Vorsitzende der deutschen Delegation bemerkt demgegenüber, daß die Lage dieselbe zu
sein scheine wie gestern bei der Frage der Militärrenten. Auch gestern hätte man trotz der
abweichenden Rechtsauffassung eine praktische Lösung zu finden versucht und zu diesem Zwecke
eine Unterkommission eingesetzt.
Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission erhebt Einspruch gegen die Auf—
fassung, als ob er gestern irgendwie einen Vergleich hinsichtlich seines formellen Rechtsstandpunktes,
wonach die Militärrenten ausschließlich von der deutschen Regierung zu zahlen sind, ins Auge
gefaßt habe. Er habe lediglich von der Möglichkeit eines Beitrags zu den Erhöhungen der
Renten gesprochen, und zur Untersuchung dieser Frage sei eine Sonderkommission eingesetzt worden.
Heute sei die Lage anders. Da keine Einigkeit über die Grundauffassung vorliege, würde eine
Unterkommission keine ersprießliche Arbeit leisten können.
Der Vorsitzende der deutschen Delegation erklärt, er halte diesen Einspruch für gegen—
standslos, weil er nicht in Abrede gestellt habe, daß die Delegation der Regierungskommission
gestern ihren formellen Rechtsstandpunkt aufrecht erhalten habe, wie übrigens auch die deutsche
Delegation. Heute seien beide Teile der Ansicht, daß der Standpunkt des anderen Teiles in
der Praxis unausführbar sein würde. Deshalb wäre es zweckmäßig, wenn beide Teile diese
braktischen Schwierigkeiten einander in einer Unterkommission auseinandersetzen würden.
Der Vorsitzende der Delegation der Regierungskommission erklärt sich mit der Einsetzung
einer Unterkommission mit dieser Maßgabe einverstanden.
Es wird beschlossen, daß diese Unterkommission sofort im Anschluß an die gegenwärtige
Sitzung zusammentreten soll.
Die Sitzung wird hierauf geschlossen.