Full text : Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets in Heidelberg vom 10. bis 13. April 1922

Nr. 3.

Dritte Vollsitzung.

Verhandelt im Auswärtigen Amt in Berlin am 28. Mai 1921 vormittags

Anwesend:
a) von deutscher Seite:
Ministerialdirektor Dr. v. Simson
und
die übrigen Mitglieder und Sachverständigen der deutschen Delegation;
b) von seiten der Regierungskommission des Saargebiets:
Präsident der Regierungskommission Staatsrat Rault,
Mitglied der Regierungskommission Dr. Hector
und
die Sachverständigen der Delegation der Regierungskommission des Saargebiets

Die Erörterung der Frage der

Sozialversicherung

wird aufgenommen.
Die Aussprache ergibt, daß die grundlegenden Rechsauffassungen, die auf deutscher Seite
von dem Vortragenden Legationsrat von Friedberg, auf seiten der Delegation der Regierungs
kommission von dem Chef du contrôle des mines Herrn Frantzen vorgetragen werden, einander
unvereinbar gegenüberstehen.
Nach deutscher Ansicht bildet der 824 der Anlage zu Artikel 45 bis 50 des Versailler Ver—
trags eine lex specialis gegenüber allen anderen Bestimmungen dieser Anlage und dem sonstigen
Inhalt des Vertrags, denn er sagt ausdrücklich, daß die Rechte der Bewohner des Saargebiets
von keiner der Bestimmungen des Vertrags berührt werden sollen. Dies entspricht nach deutscher
Ansicht vollkommen der eigenartigen Natur der deutschen Sozialversicherung. Diese ist eine
Einheit, ein Ganzes. Sie gehört nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Rechte an.
Die Rechte der Versicherten auf Beteiligung an der Verwaltung und Rechtsprechung sind ebenso
wesentlich, wie ihre Rechte auf die materiellen Leistungen. Nach dem Wortlaut des 8 24 bleibt
die Gesamtheit dieser Rechte unberührt, nicht etwa nur einzelne, und nach Abs. 2 des 8 24 ist
sowohl die Aufrechterhaltung wie der Schutz dieser Rechte gemeinsame Aufgabe der deutschen
Regierung und der Regierungskommission des Saargebiets.
Nach Ansicht der Regierungskommission hingegen bezieht sich 824 nur auf die materiellen
Leistungen. Die Regierungskommission schließt dies daraus, daß im 8 24 von erworbenen Rechten
und von Anwartschaften die Rede ist, ein Ansdruck, der sich nur auf die Leistungen beziehen
kann. Nur bezüglich dieser Rechte hat also die deutsche Regierung mitzuwirken, und es würde
bei den gegenwärtigen Verhandlungen zu klären sein, in welcher Weise dies geschehen soll. Hin—
gegen läßt 824 die Frage der Organisation der Sozialversicherung, d. h. der Einrichtung von
besonderen Versicherungsträgern und besonderen Spruch- und Beschlußbehörden, offen. In welcher
Weise diese Fragen zu lösen sind, ergibt sich vielmehr aus den 88 19, 23 und 25, wonach es
ausschließlich Sache der Regierungskommission ist, die ihr erforderlich scheinenden Maßnahmen
zu treffen.
Da der Meinungsaustausch über diese grundsätzliche Rechtsfrage keine Annäherung ergibt
hält es der Präsident der Delegation der Regierungskommission für erforderlich, daß beide Dese
            
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