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Anlage IV.
Verordnung,
betreffend die Verwendung von Steuerzeichen im Saargebiet.
Die Regierungskommission verordnet auf Grund der 88 19
und 20 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil III) des Friedensvertrages
von Versailles und gemäß dem Beschlusse der Regierungskommission
in der Sitzung vom _2. März 1920, was
folgt:
Nachdem durch Verordnung der Regierungskommission
des Saargebietes vom 16. März 1920 eine eigene Kassenorganisation
und Rechnungsführung für das Saargebiet vom 1. April
1920 ab angeordnet ist, sind die Steuerzeichen für den Landesund
Reichsstempel, ferner für Zigarettentabak, Zigarettenpapier
und Schaumweine, endlich für den Wechselstempel (Wechselstempelmarken)
zur Sicherung der hieraus fließenden Staatseinnahmen
vom 1. April 1920 ab für das Saargebiet mit dem
Aufdruck „Saargebiet‘“ versehen worden.
Von dem genannten Tage ab dürfen daher von den Behörden,
Notaren, Stempelverteilern, Gewerbetreibenden und
sonstigen Privaten im Saargebiet Stempeldruckbogen, Stempelmarken,
Steuerkarten, Banderolen, Wechselstempelmarken,
wie überhaupt Steuerzeichen irgendwelcher Art nur noch verwendet
werden, wenn sie den Aufdruck „Saargebiet“ tragen.
Steuerzeichen ohne diesen Aufdruck sind für die im Saargebiet
stempel- usw. pflichtigen Verbrauchsabgaben, Verkehrsgeschäfte,
Beurkundungen usw. ungültig. Ihre Verwendung hat
zur Folge, daß die Steuer noch einmal bezahlt werden muß.
Saarbrücken, den 23. März 1920.
Der Staatsrat.
Präsident der Regierungskommission des Saargebietes.
gez. V. Rault.