Full text : Das Saarbecken-Abkommen

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Artikel 3.
Bis zur Feststellung eines eigenen Haushaltsplanes für das
Saargebiet für das ganze Rechnungsjahr 1920 (1. IV. 1920 bis
31. HT. 1921) und zwar zunächst.für die Monate April, Mai und
Juni sind diejenigen Ausgaben zu leisten, die erforderlich sind:
a) zur Erhaltung und ordnungsmäßigen Fortführung gesetzlich
 bereits bestehender Einrichtungen und staatlicher
Betriebe.
b) zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Gesetzen, Verordnungen
 und der daraufhin ergangenen Erlasse beruhen,
 soweit sie für das Saargebiet Geltung haben;
zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen, die
Preußen, Bayern und das Deutsche Reich im Saargebiet
bereits eingegangen sind;
d) zur Fortführung der in der Ausführung begriffenen Bauten,
 für die im Vorjahre Mittel bereits bewilligt waren.
Handelt es sich um freiwillige staatliche Leistungen oder
bestehen Zweifel über die Zulässigkeit von Ausgaben, so ist
die Entscheidung des zuständigen Regierungskommissionsmitgliedes
 einzuholen.
Alle Einnahmen, die auf den bestehenden — für das Saargebiet
 gültigen — Gesetzen, Verordnungen usw. sowie auf
Verträgen beruhen, sind auch nach dem 1. April 1920 und zwar
zunächst für die Monate April, Mai und Juni wie bisher weiter
zu erheben, soweit nichts anderes angeordnet wird.
Die Befugnis zur Anweisung von Einnahmen und Ausgaben
 zugunsten bezw. zu Lasten des Saargebiets verbleibt zunächst
 ncch den bisherigen Dienststellen. Alle Anweisungen
werden jedoch durch die Regierungskommission oder den von
dieser beauftragten Stellen visiert und den Kassen und den
kassenführenden Stellen des Saargebiets durch Vermittlung der
Regierungskommission oder den von dieser beauftragten Stellen
 zugestellt.

Artikel 4.
Die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung sowie
 zur vorläufigen Eingliederung derjenigen Gemeinden in die
Kassenorganisation des Saargebietes, die nach seiner jetzigen
Umgrenzung. einer staatlichen Kasse oder kassenführenden
Stelle im Saargebiet nicht zugehören, erläßt das Mitglied der
Regierungskommission, zu dessen Geschäftsbereich die Finanzen
 usw. gehören.
Saarbrücken, den 16. März 1920.
Der Staatsrat.
Präsident der Regierungskommission für das Saargebiet.
gez. Rault.
            
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