Full text : Das Saarbecken-Abkommen

Anlage HI.

Verordnung zur Regelung des Etats-, Kassen- und Rechnungswesens
 der staatlichen Behörden und Kassen im Saargebiet
vom 1. April 1920 ab.

Die Regierungskommission verordnet auf Grund des $ 26
der Anlage zum Abschnitt IV (Teil III) des Friedensvertrages
von Versailles und gemäß dem Beschlusse der Regierungskommission
 in der Sitzung vom 16. März 1920, was folgt:

Artikel 1.
Als Zentralkasse für alle staatlichen Kassen und kassenführenden
 Stellen im Saargebiet besteht mit Wirkung vom
1. April ab die „Landeskasse des Saargebiets mit dem Sitze
in Saarbrücken“.
Sie tritt an die Stelle der bisherigen Zentralkassen, sowie
der Regierungshauptkasse in Trier und Speyer, sowie der
Oberzollkasse in Köln und der Kasse des Hauptzollamts in Kaiserslautern
 treten — als vorläufige Einrichtungen — vom
1. April 1920 ab die „Justizhauptkasse, Oberpostkasse und
ÖOberzollkasse des Saargebietes‘, sämtlich mit dem Sitze in
Saarbrücken.
Für die Eisenbahnen im Saargebiet wird mit Wirkung vom
1. April 1920 eine selbständige Eisenbahnhauptkasse in Saarbrücken
 eingerichtet, welche zum Unterschiede von der bisherigen
 Hauptkasse die Bezeichnung „Eisenbahnhauptkasse des
Saargebietes“ erhält.
Die Verschmelzung der Mittelkassen mit der Landeskasse
des Saargebiets ist möglichst anzustreben.
Die im Saargebiet bereits eingerichteten Kassen und kassenführenden
 Stellen bleiben unverändert bestehen, soweit
nicht besondere Anordnungen noch notwendig werden.

Artikel 2.
Vom 1. April 1920 ab sind alle auf das Rechnungsjahr 1920
(1. I. 1920 — 31. II. 1921) bezüglichen Einnahmen und Ausgaben,
 die andernfalls für Rechnung von Preußen, sowie Bayern
und des Deutschen Reiches vereinnahmt bezw. geleistet werden
 würden. für Rechnung des Saargebietes zu führen.
            
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