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& 3.
Während ihrer Dienstzeit im Saargebiet genießen die Beamten
die gleichen Rechte und Zusicherungen, wie dies durch
‚die bis zum 11. November 1918 gültigen Gesetze und Verordnungen
vorgesehen war, vorausgesetzt, daß diese Anordnungen
sich nicht im Gegensatz befinden zu den Bestimmungen des
Versailler Friedensvertrages. Dementsprechend werden im
Saargebiet Disziplinarräte errichtet.
S 4.
Die in den vorhergehenden Paragraphen getroffenen Bestimmungen
kommen für die richterlichen Beamten nicht in Betracht,
da für diese Beamten noch besondere Bestimmungen
später zu treffen sein werden.
$ 5.
Die Beamten, welche ihr Gehalt auf Grund des Etats des
Saargebietes beziehen, werden mit rückwirkender Kraft, und
zwar bis auf den 1. März 1920, die gleichen Grundbezüge und
Zulagen erhalten, wie sie in dem zur Zeit zur Beratung gestellten
deutschen Gesetzentwurf zur Besoldungsreform vorgemerkt
sind. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Teuerungszulagen
werden mit besonderer Berücksichtigung der im Saargebiet
bestehenden Verhältnisse festgesetzt.
Keinesfalls werden sie nach Annahme dieses Gesetzes etwa
niederere Gehaltsbezüge erhalten, als dies bei deutschen
Beamten der Fall ist, die außerhalb des Saargebietes entsprechend
gleiche Stellungen einnehmen.
Im Falle ein Beamter auf Grund seiner Dienstjahre oder
seiner Leistungen Ansprüche auf Beförderung erheben könnte,
ein solcher höherer Posten aber im Saargebiet nicht vorhanden
wäre, kann durch einen besonderen Beschluß dem betreffenden
Beamten für seine Person ein Gehalt zugebilligt werden, das
sonst für den entsprechend höheren Posten ausgeworfen würde.
Die bereits erworbenen oder noch zu erlangenden Rechte
auf Pension, wie auch die Fortdauer ihrer Anstellung wird den
Beamten gewährleistet, gemäß den Bestimmungen des Art. 39
zur Anlage des Friedensvertrages von Versailles.
Saarbrücken, den 16. März 1920.
Namens der Regierungskommission
V. Rault.
Der Polizeidirektor.