Anlagell.
Verfügung.
Die Regierungskommission verfügt auf Grund der Anlage
zu Art. 46 des Friedensvertrages von Versailles und gemäß
S 19 von Kapitel 2 besagter Anlage, wonach der Regierungskommission
die gesamte Regierungsgewalt übertragen ist, die
ehedem dem Deutschen Reich, Preußen und Bayern zustand,
das Recht der Ernennung und Absetzung der Beamten mit einbegriffen,
ferner auf Grund des Erlasses vom 16. März, betreffend
die Aufstellung eines Jahreshaushaltes, die Errichtung
eines Kassen- und Rechnungswesens im Saargebiet vom 1. April
1920 ab; endlich laut Beschluß der Regierungskommission vom
heutigen Tage, was folgt:
8 1.
Als Vertreterin des Völkerbundes im Saargebiet behält
die Regierungskommission die Beamten und Angestellten, welche
von der deutschen, preußischen, bayrischen Regierung ernannt
oder bestätigt waren und zur Zeit im Saargebiete im
Dienste sind, in ihren Amtsstellungen bei, vorausgesetzt, daß
sie seitens ihrer ursprünglichen Regierung der Regierungskommission
zur Verfügung gestellt bleiben. Indessen steht es jetzt
schon und während eines Verlaufes von 6 Monaten vom Tage
an gerechnet, an dem die Verhandlungen bezüglich der Uebernahme
der Beamten mit Deutschland abgeschlossen sein werden,
der Regierungskommission frei, auf ihre Dienste zu verzichten
und sie ihren ursprünglichen Regierungen zur Verfügung
zu stellen. Die Beamten werden in Zukunft ihren Dienst
unter der Staatshoheit der Regierungskommission ausüben,
einem ihrer Vertreter den Diensteid leisten, wodurch sie geloben,
ihren Amtspflichten nach den ihnen von der Regierungskommission
gegebenen Weisungen, wie dies im Friedensvertrag
vorgesehen ist, getreulich nachzukommen.
$2.
Die Regierungskommission kann etwaigen Gesuchen behufs
Entlassung aus dem Regierungsdienste entsprechen. Um
jedoch die unterbrochene Weiterführung der Dienstgeschäfte
zu sichern, ist die Regierungskommission befugt, auf einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zu bestehen.