IV.
Der Regierungsausschuß setzt selbst die Grundsätze fest,
nach denen er zu verfahren hat, einschließlich der Grundsätze
für die Wahrnehmung gewisser Amtsgeschäfte, mit denen der
Ausschuß — unter seiner eigenen Verantwortlichkeit — etwa
eines seiner Mitglieder betrauen wird, um eine glatte und beschleunigte
Erledigung der Regierungsaufgaben zu ermöglichen.
Der Vorsitzende ist das ausführende Organ des Ausschusses.
V.
Der Regierungsausschuß tagt in Permanenz, wenn auch
nicht notwendigerweise ununterbrochen. Es ist Sache des Ausschusses
zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen
näheren Voraussetzungen seine Beschlüsse rechtsgültig sind.
wenn sie in Abwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder gefaßt
werden. Entscheidet sich der Ausschuß dahin, daß in Abwesenheit
eines oder selbst zweier von seinen fünf Mitgliedern
rechtsgültige Beschlüsse gefaßt werden können, so ist doch zu
beachten, daß grundsätzlich kein Mitglied bei den gemeinsamen
Sitzungen fehlen darf, es sei denn im Falle höherer Gewalt oder
aus einem anderen ausreichenden Grunde. Ist ein Mitglied abwesend,
so hat der Ausschuß zu prüfen, ob es, um endgültige
Beschlüsse zu fassen, erforderlich ist, die Rückkehr dieses Mitgliedes
abzuwarten. Beschlüsse von besonderer Bedeutung,
wie z. B. solche, die in Anwendung des 8 33 der Anlage zu
fassen sind, dürfen nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder
des Ausschusses zugegen sind.
VL.
Die unter Umständen nötig werdende Ernennung von Stellvertretern
für die Mitglieder des Regierungsausschusses wird
durch den Völkerbundsrat erfolgen. Indes ist das französische
Mitglied des Regierungsausschusses und ebenso das aus dem
Saargebiet stammende und dort ansässige Mitglied ermächtigt,
in dringenden Fällen, ihren vorläufigen Stellvertreter selbst zu
ernennen, Dieser Vertreter hat nach seiner Ernennung ohne
weiteres das Recht, an den Sitzungen und Beschlußfassungen
wie ein Mitglied des Ausschusses teilzunehmen, abgesehen von
Fällen, wo es sich um einen in Anwendung des $ 33 der Anlage
zu fassenden Beschluß handelt. Dieses Verfahren darf jedoch
nur Platz greifen, wenn die übrigen Mitglieder des Ausschusses
ausdrücklich erklären, daß die angegebenen Gründe für die Abwesenheit
des betreffenden Mitgliedes ausreichend sind. Der
Generalsekretär des Völkerbundes ist von der Ernennung einer
Stellvertretung jedesmal unverzüglich auf drahtlichem Wege in
Kenntnis zu setzen. Der Generalsekretär wird dem Völkerbund
Mitteilung machen, der entscheiden wird, ob der Stellvertreter
seine Funktionen weiter ausüben soll. Unter denselben Bedingungen
ist der Vorsitzende des Ausschusses ermächtigt, zu
seinem vorläufigen Stellvertreter ein anderes Mitglied des Aus-