Full text : Das Saarbecken-Abkommen

Einleitung.

Das Saarbecken-Abkommen zerfällt inhaltlich in zwei Abschnitte,
 die voneinander streng getrennt werden müssen.
Laut Art. 45 erwirbt Frankreich „en compensation de la
destruction des mines de Charbon dans le Nord de la France,
et a valoir sur le montant de la reparation des dommage de
guerre dus par l’Allemagne‘ das vollständige und unbeschränkte
Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken. Dieser Teil des
Vertrages hat einen rein privatrechtlichen Charakter. Zur Entschädigung
 „en compensation“ tritt Deutschland sein ihm und
seinen Untertanen gehöriges Eigentum an Kohlengruben an
Frankreich ab.
Staatsrechtlich interessant ist erst der zweite Teil des Saarbecken-Abkommens.
 „En vue d’assurer les droits et le bienetre
 de la population et de garantir a la France la pleine liberte
d’exploitation des mines‘“ nimmt Deutschland die Bestimmungen
des Kap. 1 und 2 der beigefügten Anlage an. Die staats- und
völkerrechtliche Regelung des Saargebietes befindet sich in
dieser Anlage, also nicht als selbständige Bestimmung des Friedensvertrages,
 sondern wohl hauptsächlich, um Frankreich die
Rechte der vollen Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu
verbürgen, denn „die Rechte und das Wohl der Bevölkerung“
werden nach diesem obigen ausschlaggebenden Gesichtspunkte
behandelt werden. Eine geschickte Verbindung von wirtschaftlichen
 Bestimmungen zur Wiedergutmachung mit politischterritorialen.
 Letztere scheinen auch das Ausschlaggebendere
zu sein, da das ganze Abkommen sich im Teile 3 „Politische
Bestimmungen für Europa‘ befindet.
Damit Frankreichs krasses Annexionsverlangen nicht zu
deutlich zutage tritt, hat man sich in den Mantel der Wiedergutmachung
 des Schadens gehüllt, denn laut Artikel 231 hat
Deutschland zugegeben, Urheber und alleiniger Schuldiger des
ganzen Krieges zu sein. Somit kann man also mit Fug und
Recht Ersatz der zerstörten Kohlengruben verlangen.
Um auch die Annexion zu erreichen, ist für fünfzehn Jahre
ein Provisorium geschaffen worden, während dessen Frankreich
 sich im Saargebiet wirtschaftlich festsetzen kann, die
Bevölkerung unter seinen Einfluß bringen und so durch eine
loyale Form der Abstimmung das erreichen, was bei offener
Annexion wohl doch den Widerspruch der anderen Alliierten
gefunden hätte.
            
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