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gehoben wird, die souveräne Macht solche Eingriffe innerhalb
ihres Gebietes rechtlich dulden muß. In beiden Rechtsgebieten
ein unabhängiges Recht Dritter innerhalb einer fremden Rechtssphäre.
Doch auch in beiden Fällen hat diese Befugnis eine
Grenze, und zwar an den grundlegenden Voraussetzungen des
Eigentums, anderseits der Souveränität und an den vertragsmäßigen
Bestimmungen.
Bestehen diese Einschränkungen in dinglichen Nutzungsrechten
an einer fremden Sache zugunsten bestimmter Grundstücke
oder Personen, so sprechen wir im Zivilrecht von Dienstbarkeiten.
Analog kann man im Völkerrecht Einschränkungen der
Souveränität eines Staates innerhalb seines Gebietes zugunsten
einer fremden Staatsgewalt als Staatsdienstbarkeiten bezeichnen,
wenn sie durch Konferenzbeschluß zur Imponderabilie einer
jeden Staatsgewalt innerhalb eines bestimmten Gebietes geworden
ist, d. h. wenn ein jeder nachfolgende Staat durch die
politische Machtstellung der Konferenz gezwungen wird oder
sich gezwungen fühlt, durch eine Willenserklärung die Beschränkung
als für sich geltend anzuerkennen.
Ich meine, daß wir mit dieser Definition nicht dingliche
Begriffe ins Völkerrecht übertragen. Sie sollen uns nur erleichtern,
gewisse Erscheinungen des Völkerrechts sich vorzustellen
und juristisch zu rebrizieren. Wie für uns Kauf und
Pacht im Völkerrecht bestimmte Erscheinungsformen sind, so
kann es auch in diesem Sinne Staatsservituten geben.
Die völkerrechtliche Lage im Saargebiet können wir mit
diesem Begriffe am präzisesten erklären. Subjekte unseres
Vertrages sind Staaten, einerseits das Deutsche Reich, anderseits
die im Völkerbund vertretenen Staatswesen. Inhalt des
Vertrages ist die Staatshoheit im Saargebiet. Aus der rechtlichen
Machtvollkommenheit heraus hat das Deutsche Reich
einzelne aus seiner Souveränität hervorgehende Rechte an
einen Dritten, Völkerbund und Frankreich, übertragen. Das
typische Verhältnis des Staatsservituts: die Beschränkung
einer Staatshoheit durch die Ausübung einer anderen innerhalb
des Gebiets der ersten. Um wieviel die eine Staatshoheit zurückweicht,
um soviel nimmt die andere an Machtvollkommenheit
zu.
Der Inhalt der Staatshoheit bedeutet positiv, daß das gesamte
Gebiet der betreffenden Staatsgewalt unterworfen ist
und negativ, daß eine jede andere Staatsgewalt von diesem
Gebiete ausgeschlossen sei. Wenn nun Deutschland zugunsten
des Völkerbundes auf die Ausübung der Regierung verzichtet
hat, dem Regierungsausschuß des Völkerbundes das Recht
übertragen, allgemein-verbindliche Rechtsnormen zu erlassen,
Steuern auszuschreiben, so wird dadurch diese negative Seite
der herrschenden Souveränität im Saargebiet beschränkt.
Kann nun der Völkerbund Subjekt einer solchen Servitut
überhaupt sein? Der Völkerbund ist ein Staatenbund und als