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„Daß dagegen zwei Staaten allein ein solches Rechtsverhältnis
durch Vertrag schaffen können, wurde bereits früher
bezweifelt. Wenn ein Staat seine Willensmacht zugunsten eines
anderen Staates bindet, und die Erfüllung dieser Willensbildung
an den Besitz eines bestimmten Gebietes geknüpft ist,
wie z. B. die Einräumung einer Kohlenstation, so kann die verpflichtete
Staatsgewalt, wenn ihr das betreffende Gebiet verloren
geht, ihre Verpflichtung eben nicht mehr erfüllen, ebensowenig
geht sie aber auf den Rechtsnachfolger des verpilichtenden
Staates in jenem Gebiete über.‘“!°7) Deshalb hat auch
Wahl recht, wenn er feststellt, daß durch Art. 3 des spanischdeutschen
Vertrages!®) durch die Einräumung einer Kohlenstation
niemals ein Staatsservitut zugunsten von Spanien geschaffen
ist. |
Zum Schluß will ich noch ein drittes Merkmal erwähnen;
das für das Bestehen von Staatsservituten von der Literatur
als maßgebend betrachtet wird. Die Einschränkung der Staatsgewalt
muß dauernd sein. „Gegenüber den rein obligatorischen
Rechtsverhältnissen muß die Grenze der Staatsdienstbarkeiten
in der Weise gezogen werden, daß diese nicht an zeitliche
Klauseln gebunden sein dürften, sondern ein von der Fortdauer
der sie begründenden Verträge unabhängiges Dasein erlangt
haben müssen.‘“!°) Ebenso äußert sich Clauß. „Ein Staatsservitut
dürfte aber immer dann anzunehmen sein, wenn die Vertragsverbindlichkeiten
inbezug von Gebietshoheitsrechten an keine
zeitliche Grenze gebunden sind.‘“*!°) Später bemerkt er allerdings,
daß diese Grenze nicht immer scharf gezogen werden
kann. Es mag in gewissen Fällen zweifelhaft sein, ob von den
Parteien ein obligatorisches oder ein dingliches Rechtsverhältnis
beabsichtigt war. Wir würden in diesem Falle richtiger
von einem dem dinglichen Rechte analogen Verhältnis im Völkerrecht
sprechen. Ebenso lehrt Ullmann von Beschränkungen,
die „als dauernde dingliche Belastung erscheinen“‘“.*!!)
Bei allen erwähnten Autoren ist der Begriff einer Staatsservitut
identisch mit einer dauernden „Belastung‘. Sobald eine
zeitliche Bestimmung daran geknüpft ist, lehnen sie den Begriff
ab. Ob das aus der Konstruktion einer Servitut überhaupt sich
ergibt oder nur für die im Völkerrecht analogen Erscheinungen
maßgebend ist, darüber gibt keiner direkte Auskunft.
Aus dem Zivilrecht ergibt es sich nicht. Das ältere römische
Recht stand allerdings auf dem strengen Standpunkt, daß
Servitutbestellung unter einer Bedingung oder Befristung nicht
erfolgen darf. Lex 4 Pr. d. VIIL 1 sagt ausdrücklich: „servitutes
ipso quidem iure aeque ex tempore neque ad tempus,
neque sub conditione neque ad certum conditionem verbi ratia.
17) Wahl, Diss. Greifswald 1906.
1068) Nouveau recueil general de trait& 2 Serie.
166) Holtzendorff, Handb. d. Völkerrechts, Bd. II p. 247.
10) Clauß, a. a. O. p. 146.
ut) {]Ilmann. a. a. 0. D. 205: ehenson Hollatz a. a. O0. 9. 56.