Full text : Das Saarbecken-Abkommen

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Im Völkerrecht ist das undenkbar. Es.widerspricht dem
Souveränitätsprinzip, dem Gedanken der Unbeschränktheit der
Staatsgewalt, daß ein Staat durch Verträge gebunden werden
soll, die ein anderer, wenn auch sein Vorgänger, geschlossen
hat. Nur sein eigener, uneingeschränkter Wille ist maßgebend,
der Sukzessor macht die Rechte und Pflichten des Antecessors
zu seinen eigenen kraft seines Willens.‘“*1°)
Nach der herrschenden Lehre ist eine Anlehnung an den
privatrechtlichen Standpunkt viel leichter zu finden. Die Staatsservituten
 sind ein dingliches Recht am Staatsgebiet, sie kleben
gleichsam an dem Staatsgebiet, und der Satz des Zivilrechts
res transit cum suo onere findet im vollen Umfange Anwendung:
Gibt es nun aber eine Sukzession, wo wir den erwähnten
Gesichtspunkt ablehnen? Wir haben gesagt: Die Staatsservituten
 sind nicht eine Beschränkung der Gebietshoheit als solcher,
 sie sind vielmehr eine völkerrechtliche Einschränkung
der gesamten Staatsgewalt im Bereiche eines gewissen Gebietes
 zugunsten einer fremden Staatsgewalt. Repräsentiert
wird die Gewalt durch den den Staat leitenden Staatswillen.
Geht nun ein Gebiet, in dessen Bereich die Ausübung der
Staatsgewalt in gewisser Hinsicht eingeschränkt ist, zu einem
anderen Staat über, so bedarf es stets eines völkerrechtlichen
Aktes der Anerkennung der bestehenden Servituten. Nicht der
Uebergang des Gebietes ist maßgebend. Nur der freie Wille
des Staates entscheidet, und bloß seine affirmative Erklärung
hat für ihn bindende Kraft. „Im Zweifel erwirbt der Staat das
Gebiet ohne Verpilichtungen.‘!°*)
Der Uebergang muß auch völkerrechtlich gedacht werden,
die bestehenden Einschränkungen innerhalb des neuerworbenen
Gebietes als auch für sich bindend anzuerkennen. Durch diese
Anerkennungen bleiben die Einschränkungen quasi unabhängig
von dem Wechsel des jeweiligen Staates weiter bestehen. Diese
Anerkennung erfolgt kraft Vertrages, mit dem Erwerbe des
Gebietes muß auch der Staat-Zessionar von sich aus die anerkennende
 Willenserklärung verkünden. Anders ist eine Bindung
 des souveränen Staates undenkbar. Man könnte sagen,
daß dadurch ein neuer Vertrag desselben Inhaltes geschlossen
werde. Auf den Inhalt kommt es hier weniger an. Es ist vielmehr
 der politische Zwang, der mit dem Erwerbe eines Gebietes
 verbunden ist, eine solche gleichlautende Erklärung abzugeben.

Der Gedanke, den v. Liszt wegen der Bindung einzelner
Staaten durch Kongreßbeschluß ausführt, ist nicht von der
Hand zu weisen. „Anders liegt die Sache dann, wenn, insbesondere
 bei der Verpflichtung, die Ausübung von Hoheitsrechten
 zu unterlassen, die Bindung des verpflichteten Staates nicht
im einseitigen Interesse seines Vertragsgegners, sondern etwa
103) Huber, a. a. 0. p. 25.
a) Huber. a. a. 0. D. 63.
            
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