Full text : Das Saarbecken-Abkommen

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So hat z. B. ein jeder Staat das Recht, innerhalb seines Gebiet-
 und Machtbereiches Festungen zu bauen. Wenn nun laut
Art. 3 des zweiten Pariser Vertrags vom 20. XI. 1815 Frankreich
sich verpflichtet, Hüningen nicht zu befestigen, so ist das eine
Einschränkung seiner Souveränität. Es ist nicht eine Beschränkung
 seines Rechts „am Gebiete von Hüningen“, es ist
vielmehr ein Eingriff in die Souveränität, sich innerhalb seines.
Gebietes, damit auch inbegriffen Hüningen, frei zu betätigen.
Es ist keine reale Belastung des französischen Grund und Bodens,
 es ist bloß eine völkerrechtliche Verpflichtung, durch die
zugunsten anderer Staaten, hier der Schweiz, die sonst vollkommene
 Staatsgewalt beeinträchtigt wird. Dasselbe gilt auch
von der durch die Wiener Kongreßakte geschaffene Neutralität
der beiden Provinzen Chablais und Faucigny.
Eine Analogie im Inhalt der Staatsservituten und der des
Privatrechtes ist vorhanden. Dort wird das Eigentum beschränkt,
 hier wird das Recht der Staatsgewalt innerhalb des
Gebietes durchbrochen. Beim Eigentum wird das dingliche
Recht beschränkt. Da wir ein solches im Staatsrechte ablehnen,
 so gibt es nur eine Einschränkung des im Staatsrecht korrespondierenden
 Rechtes „sich innerhalb des Gebietes zu betätigen‘.

Die Stellung der Servituten im Privatrecht ist nicht nur
durch den Inhalt, sondern auch durch ihre eigenartige Wirkung
bedingt. Servituten sind vom Wechsel des Eigentümers unabhängig.
 Sie bestehen fort, auch wenn der Inhaber des beschränkten
 Eigentumsrechts durch einen anderen ersetzt wird.
Können wir das auch von den Staatsservituten sagen? Auch
hier kann es sich bloß um eine Analogie handeln. Der Unterschied
 liegt schon in der Verschiedenheit der beiden Rechtsyebiete.
 Auf diesen Unterschied macht Huber aufmerksam.
„Der Nachfolger tritt in die Stelle des Vorgängers und setzt
dessen Rechte und Pflichten fort; soweit decken sich privatrechtliche
 und öffentlich-rechtliche Nachfolgen. Nun ist aber zu
unterscheiden zwischen diesen beiden Arten der Sukzession.
Der Zivilsukzessor, der an die Stelle seines Vorgängers tritt,
tritt in die Rechte und Pflichten desselben ein, als wäre er der
Vorgänger selber. Dies ist, wenigstens nach der herrschenden
Lehre, die Universalsukzession des Privatrechts im römischen
Sinne. Der Nachfolger des Völkerrechts aber tritt in Rechte
und Pflichten seines Vorgängers so ein, als wären es seine
eigenen.“1°%)
Das ist der wichtigste Unterschied. Erwerbe ich privatrechtlich
 ein mit Servituten belastetes Grundstück, so gehen
sie kraft der Eintragung ohne meinen Willen auf mich über.
Nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet.
Ich trete in die Rechte und Pflichten eines Vorgängers, als
wäre ich der Vorgänger selber. Und das automatisch, ohne
mein Zutun, bloß kraft der Publizität der Eintragung.
162) Huber. Staatensukzession. D. 18.
            
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