Full text : Das Saarbecken-Abkommen

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Staates bleibt erhalten. Nur auf ihre volle Ausübung wird zugunsten
 einer anderen verzichtet.
Die Hauptmerkmale der Servituten des Privatrechts sind,
daß es dingliche Rechte sind, daß sie quasi am Grundstücke
haften, also auch gegen jeden Dritterwerber in Kraft bleiben.
Nur betonen Clauß und seine Anhänger, daß dieses dingliche
Moment bei der Konstruierung des Staatsservitutsbegriffes
maßgebend sein muß, um von einer Analogie zu sprechen. Da
er ganz auf dem Boden der staatsrechtlichen Eigentumstheorie
steht, im Gebiet nur ein Objekt der Staatsgewalt sieht, so
konnte er unter Staatsservituten nur solche Beschränkungen
verstehen, die diese Seite der Staatsgewalt berühren. So lehnt
Clauß?) auch eine jede Beschränkung der sog. Personalhoheit
ab. „Beschränkungen der Personalhoheit des Staates dürfen
nach dem Gesagten nicht zu den Staatsservituten gerechnet
werden.“
Clauß verwirft daher die Anschauung von Martens!°°) und
Bluntschli,!**) die unter Staatsservituten Beschränkungen der
Staatshoheit rücksichtlich der Größe des Heeres, der Justizausübung
 usw. verstehen,
Dieser Unterschied fällt weg, wenn man zugibt, daß ein
staatsrechtliches Recht am Gebiet nicht besteht. Das Gebiet
bildet nur den räumlichen Machtbereich des Staates. Daher
müssen auch die Staatsservituten einen spezifisch staatsrechtlichen
 Charakter annehmen. Sie können nur den Inhalt haben,
daß das Gebiet in einer Beziehung Machtbereich des fremden
Staates wird, oder aufhört, Machtbereich des einheimischen
Staates zu sein. Ein Recht der ersten Art liegt vor, wenn der
heimische Staat gewisse Hoheitsakte des fremden in seinem
Gebiet dulden muß, eins der anderen, wenn der heimische gewisse
 Hoheitsakte unterlassen muß. Das staatliche Gebietsrecht
 in diesem Sinne ist in allen Hoheitsakten wirksam. Darum
 bedingt auch jede Beschränkung der Staatsgewalt innerhalb
 ihres örtlichen Bereiches eine Durchbrechung der Gebietshoheıt.
 In diesem Sinne entspricht also auch jeder Beschränkung
 des Gebietsrechts des einheimischen Staates ein Recht
des Fremden am Staatsgebiet. Trotz ihrer inneren Verschiedenheit
 sind sich daher privatrechtliche Servituten und dieses
Recht am fremden Staatsgebiete in einem gleich: Wie jene
das Recht des Eigentums beschränkt, durchbricht diese die Gebietshoheit,
 die staatsrechtliche Zugehörigkeit des Territoriums.
Jede Beschränkung der Staatsgewalt durchbricht das Recht
des Staates am Gebiet, jeder Beschränkung der Staatsgewalt
innerhalb des Gebietes korrespondiert ein Recht des fremden
Staates an demselben, und darum sind auch begrifflich alle
innerhalb des Gebietes wirksamen Beschränkungen der Staatsgewalt
 als Staatsservituten denkbar.
®) Clauß, a. a. O. p. 144.
0) Martens, Das internationale Recht der zivilisierten Nationen, p. 368
1) Bluntschli, Das moderne Völkerrecht. 8 356.
            
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