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punkt, daß das Verhältnis von Staat und Gebiet sachenrechtlich
aufzufassen sei. Deshalb ist es auch naheliegend, daß sie die
Lehre von den Staatsdienstbarkeiten ähnlich zu begründen
suchten.
In der Untersuchung von J. Clauß finden wir auch diesen
Standpunkt vertreten. „Grundsätzlich genommen darf u. E. von
Staats-Servituten nur gesprochen werden, sofern durch den
Eingriff einer fremden Staatsgewalt in die Herrschaftssphäre
des einheimischen Staates dieses dingliche Substrat unmittelbar
in Mitleidenschaft gezogen wird.‘“®) Eine jede Erweiterung
des Begriffes wird von Clauß abgelehnt. „Im engeren Sinne
wird der Ausdruck Staats-Servitut nur auf dauernde Beschränkungen
der Gebietshoheit eines Staates gegenüber einem anderen
Staate bezogen.‘ Auch in den meisten zusammenfassenden
Völkerrechtswerken finden wir dieselbe Ansicht.
Wir lehnen diese Teilung ab, indem wir den Begriff der
Staatsgewalt aus dem sachenrechtlichen Begriffskreise in einen
personenrechtlichen, mehr dem Staatsrecht entsprechenden,
herüberführen. Dasselbe muß man auch mit den Staats-Servituten
tun, wenn wir ihre Möglichkeit im Völkerrecht überhaupt
zugeben.
Jm Staatsgebiet herrscht die Staatsgewalt, diese ist der
Haupt- und Grundpfeiler des ganzen Staatsgebäudes, sie ist der
Schwerpunkt, „um den alle Sätze der Theorie, alle Gestaltungen
des wirklichen Lebens gruppiert werden sollen. Auf ihrer
Bedeutung als seelische Kraft der Staatspersönlichkeit eines
Volkes beruht ihre Eigenschaft der Unteilbarkeit.*®) „Es gibt
daher keine Gebietshoheit als besonderen Teil der Staatsgewalt,
es gibt kein Staatsrecht oder völkerrechtliches Sachenrecht;
mit anderen Worten: Der Staat hat an seinem Gebiet
kein dingliches Recht, und hieraus der Schluß: Gibt es kein
dingliches Recht des Staates an seinem Gebiete, so gibt es auch
keine Beschränkung dieses dinglichen Rechtes, es gibt vielmehr
nur eine Beschränkung der Staatsgewalt selbst. Während
die herrschende Lehre das als Staatsdienstbarkeit angesehene
Rechtsverhältnis als eine Beziehung von Gebiet zu Gebiet auffaßt
und sich so an die privatrechtliche Lehre der Realservituten
anlehnt, müssen wir versuchen, dieses Verhältnis mehr
staatsrechtlich zu konstruieren. Es ist eine Beziehung von
Staatsgewalt zu Staatsgewalt. Die eine weicht zurück, und in
demselben Maße erweitert sich die andere. Im Sachenrecht
tritt das sonst uneingeschränkte Nutzungsrecht des Eigentümers
zugunsten des Servitutsberechtigten zurück, ohne daß er
auf sein Grundrecht, das Eigentum, verzichtet. So auch bei den
Staatsdienstbarkeiten. Die Souveränität des verpflichteten
®7) Clauß, Die Lehre von den Staatsservituten, p. 133. Ebenso Hollatz,
v. Claß, Schwenzer. Denselben Standpunkt vertreten die Völkerrechtslehrer
Pütter, Schmeltzing, Heffter, Bluntschli u. a.
9) Störk. Verfassungsrecht. p. 1048.