Full text : Das Saarbecken-Abkommen

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Völkerrecht ist das Verhältnis vom Staat zum Gebiet personenrechtlichen
 Charakters, nicht sachenrechtlichen, wie es früher
allgemein, jetzt von einem Teil der Wissenschaft angenommen
 wird,?®)
„Die Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsgebiet, und durch
diese Beziehung räumlich umgrenzt, nennen wir die Gebietshoheit.
 Sie ist Imperium, nicht Dominium: völkerrechtlich anerkannte
 Herrschaft über Menschen innerhalb des Gebietes,
nicht ein dingliches Recht am Gebiet.‘®*)
So ist das Gebiet ein Element des Staates selbst. „Die
sogenannte Gebietshoheit ist daher, wie Gerber in klassischer
Weise ausgeführt hat, keine selbständige Funktion der Staatsgewalt.
 Vielmehr deckt sie sich ihrer staatsrechtlichen Seite
nach mit der ganzen, auf dem Gebiete geübten Staatsgewalt.
Daraus folgt aber auch, daß das Gebiet kein selbständiges
Objekt der Staatsgewalt ist.‘?®)
Rein äußerlich hat der Erwerb oder Verlust von Staatsgebiet
 im Völkerrecht oft viel Aehnlichkeit mit dem entsprechenden
 Rechtsinstitut im Privatrecht. Aber diese ist nur rein
äußerlich. Schon die Staatspersönlichkeit ist von allen Personen
 des Privatrechts, die Staatsgewalt von allen privatrechtlichen
 Gewalten im innersten Wesen verschieden. Eine Scheidung
 der beiden Rechtsgebiete liegt also in der Natur der Dinge
begründet. Wird durch Kauf oder Pacht — wenn wir wegen
der Analogie schon an diesem Ausdruck festhalten — neues
Gebiet erworben, so ist es die Herrschaftsmacht über dieses
Gebiet, die der Staat erwirbt. Der eine Staat erweitert den
Umkreis seiner Herrschaft, Imperium ist Gegenstand des völkerrechtlichen
 Rechtsgeschäfts. „Was zediert wird, ist nicht
totes Land, das als solches der Staatsherrschaft gar nicht unterliegen
 kann, als vielmehr die Herrschaft über die auf dem Lande
weilenden Menschen.‘“?®)
Außer den beiden erwähnten Formen des Erwerbes vom
Staatsgebiet gibt es im Völkerrecht noch eine Form der EFrweiterung
 der Staatsherrschaft, die ebenfalls einen privatrechtlichen
 Namen trägt. Das Völkerrecht kennt noch Staatsdienstbarkeiten,
 sog. Staats-Servituten.
Ganz allgemein sind bekanntlich Servituten dingliche
Nutzungsrechte an fremder Sache zugunsten bestimmter Grundstücke
 oder bestimmter Personen. Das ausschließliche Nutzungsrecht
 des Eigentümers ist durchbrochen durch dieses Nutzungsrecht
 Dritter an seinem Eigentum. Auf dieser Analogie
baut sich auch die herrschende Lehre über Staats-Servituten
auf. Sie stehen fast alle auf dem von uns abgelehnten Stand-*)

 So Heffter, Hartmann, Bulmerinco, Heilborn.
%) Jellinek, Allg. Staatslehre, p. 401; Gerber, Grundzüge eines Systems
des deutschen Staatsrechts.
%) v. Liszt, Das Völkerrecht, 8 8 p. 78.
%) Jellinek, Ally. Staatslehre D.
            
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