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Völkerrecht ist das Verhältnis vom Staat zum Gebiet personenrechtlichen
Charakters, nicht sachenrechtlichen, wie es früher
allgemein, jetzt von einem Teil der Wissenschaft angenommen
wird,?®)
„Die Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsgebiet, und durch
diese Beziehung räumlich umgrenzt, nennen wir die Gebietshoheit.
Sie ist Imperium, nicht Dominium: völkerrechtlich anerkannte
Herrschaft über Menschen innerhalb des Gebietes,
nicht ein dingliches Recht am Gebiet.‘®*)
So ist das Gebiet ein Element des Staates selbst. „Die
sogenannte Gebietshoheit ist daher, wie Gerber in klassischer
Weise ausgeführt hat, keine selbständige Funktion der Staatsgewalt.
Vielmehr deckt sie sich ihrer staatsrechtlichen Seite
nach mit der ganzen, auf dem Gebiete geübten Staatsgewalt.
Daraus folgt aber auch, daß das Gebiet kein selbständiges
Objekt der Staatsgewalt ist.‘?®)
Rein äußerlich hat der Erwerb oder Verlust von Staatsgebiet
im Völkerrecht oft viel Aehnlichkeit mit dem entsprechenden
Rechtsinstitut im Privatrecht. Aber diese ist nur rein
äußerlich. Schon die Staatspersönlichkeit ist von allen Personen
des Privatrechts, die Staatsgewalt von allen privatrechtlichen
Gewalten im innersten Wesen verschieden. Eine Scheidung
der beiden Rechtsgebiete liegt also in der Natur der Dinge
begründet. Wird durch Kauf oder Pacht — wenn wir wegen
der Analogie schon an diesem Ausdruck festhalten — neues
Gebiet erworben, so ist es die Herrschaftsmacht über dieses
Gebiet, die der Staat erwirbt. Der eine Staat erweitert den
Umkreis seiner Herrschaft, Imperium ist Gegenstand des völkerrechtlichen
Rechtsgeschäfts. „Was zediert wird, ist nicht
totes Land, das als solches der Staatsherrschaft gar nicht unterliegen
kann, als vielmehr die Herrschaft über die auf dem Lande
weilenden Menschen.‘“?®)
Außer den beiden erwähnten Formen des Erwerbes vom
Staatsgebiet gibt es im Völkerrecht noch eine Form der EFrweiterung
der Staatsherrschaft, die ebenfalls einen privatrechtlichen
Namen trägt. Das Völkerrecht kennt noch Staatsdienstbarkeiten,
sog. Staats-Servituten.
Ganz allgemein sind bekanntlich Servituten dingliche
Nutzungsrechte an fremder Sache zugunsten bestimmter Grundstücke
oder bestimmter Personen. Das ausschließliche Nutzungsrecht
des Eigentümers ist durchbrochen durch dieses Nutzungsrecht
Dritter an seinem Eigentum. Auf dieser Analogie
baut sich auch die herrschende Lehre über Staats-Servituten
auf. Sie stehen fast alle auf dem von uns abgelehnten Stand-*)
So Heffter, Hartmann, Bulmerinco, Heilborn.
%) Jellinek, Allg. Staatslehre, p. 401; Gerber, Grundzüge eines Systems
des deutschen Staatsrechts.
%) v. Liszt, Das Völkerrecht, 8 8 p. 78.
%) Jellinek, Ally. Staatslehre D.