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fassung des Verhältnisses vom Staat zum Gebiet war diese Folgerung
leicht zu begründen,
Die moderne Lehre des Staatsrechts hat nun versucht, dasselbe
seines sachenrechtlichen Charakters zu entkleiden; da
bedarf auch die Lehre von den Staats-Servituten einer etwas
näheren Beleuchtung, um zu beweisen, daß dieser völkerrechtliche
Begriff auch bei der neuen Auffassung vertretbar ist.
So verschieden Staatsrecht und Völkerrecht inhaltlich sind,
so haben sie doch manches Gemeinsame. Bei beiden ist der
Staat Obiekt der Untersuchung, im Staatsrecht seine Rechtsbeziehungen
zu seinen Untertanen, im Völkerrecht die Beziehung
der Staaten untereinander. Für beide Wissenschaften
gelten gewisse gemeinsame Grundbegriffe. Nicht nur der
Staatsbegriff ist beiden gemeinsam, auch die Frage der Staatsgewalt,
des Gebietes ist für beide maßgebend. Staatsrecht und
Völkerrecht sind, wenn man bildlich sprechen will, zwei sich
schneidende Kreise; der beiden gemeinsame Inhalt sind die
Grundbegriffe, von dem Staatsrecht und Völkerrecht auszugehen
haben. Man kann nicht in diesen Fragen für Staat und
Völkerrecht zu verschiedenen Resultaten kommen.
Im modernen Staatsrecht sehen wir das Bestreben, sich
von den Ueberresten der ehemaligen patrimonialen Staatslehre
zu befreien. Bei der Beurteilung des Verhältnisses des Staates
zu seinem Gebiet stießen beide Anschauungen gegeneinander.
„Die Erkenntnis, daß das Verhältnis des Staates zum Gebiete
personen-, nicht sachenrechtlichen Charakters ist, gehört zu
den bedeutsamen Ergebnissen der modernen Staatsrechtslehre.‘“?)
Dieses Ergebnis ist auch für das Völkerrecht maßgebend.
Beide Wissenschaften sind vor dieselbe Grundlage gestellt,
wie die Beziehung zwischen Staat und Gebiet aufzufassen
sei. Zu Zeiten des alten Patrimonialstaates gab es keinen
völkerrechtlichen Verkehr von Staat zu Staat. Die Person des
Monarchen füllte den gesamten Staatsbegriff aus, letzteres ganz
besonders im Verhältnis zum Auslande. Die Herrscher erklärten
Krieg und schlossen Frieden, traten Gebiete ab oder tauschten
sie ein. L’&tat c’est moi, dieses bekannte Wort Ludwigs XIV.
beherrschte die absolute Monarchie des vorigen Jahrhunderts.
Da war eine Verwechslung des privatrechtlichen Dominiums
mit dem öffentlich-rechtlichen Imperium naheliegend. Jetzt sind
die meisten Monarchen verschwunden. . Die Stürme vergangener
Revolutionen oder des letzten Weltkrieges haben sie beseitigt.
Und wo sie geblieben sind, da sind die Monarchen das
oberste und vornehmste Organ des Staates, evtl. noch sein
Symbol, nicht mehr.
Im Völkerrecht stehen sich nur noch Staaten gegenüber,
vertreten durch die sie repräsentierende Staatsgewalt. Deshalb
müssen jetzt auch alle von früher ins Völkerrecht übernommenen
privatrechtlichen Anschauungen wegfallen. Auch im
92} Jellinek Allg Staatslehre. D. 404.