Full text : Das Saarbecken-Abkommen

33

Kapitel IL
Das völkerrechtliche Verhältnis des Saargebiets zum
Deutschen Reiche,
Es ist eine abnorme Erscheinung des modernen politischen
Lebens, daß ein Staat zugunsten eines anderen Staatswesens
auf die Verwaltung eines Gebietes verzichtet, ohne dabei seine
Souveränität einzubüßen. Die durch den engen wirtschaftlichen
Zusammenhang hervorgerufene fortschreitende Organisation
der Staatengemeinschaft läßt solche Erscheinungen ins Leben
treten. Früher war der völlige Zusammenbruch eines Nachbarstaates
 kein Nachteil für die Gesamtheit. So konnte seinerzeit
Rom Karthago vom Erdboden verschwinden lassen, ohne eine
allgemeine Krisis heraufzubeschwören. Jetzt wäre das undenkbar.
 Das gesamte Wirtschaftsleben des Siegers ist auch von
dem des geschlagenen Gegners abhängig. Der muß vor allem
in die Lage versetzt werden, dem Sieger die Kriegsschuld zu
ersetzen. Um schneller zum Ziele zu kommen, und um eine
Uebersicht über die Produktion des Gegners zu haben, werden
ganze Zweige seines Wirtschaftslebens unter Kontrolle gesetzt.
Will man noch sicherer gehen, so übernimmt man die Verwaltung
 ganzer Gebiete, die wirtschaftlich von Bedeutung sind.
Das sind wohl ganz allgemein genommen die Gründe, die
die Pariser Konferenz veranlaßt hat, diese merkwürdige Regelung
 im Saarbecken zu treffen. Frankreich sollte einen Ersatz
für die zerstörten Gruben in Nordfrankreich haben. Man nahm
dabei Deutschland die Regierungsgewalt, da man bei ihm die
volle Freiheit Frankreichs zur Ausbeutung der Gruben nicht
gewährleistet glaubte, man gab sie wiederum nicht Frankreich,
da man bei Frankreich die Rechte und das Wohl der Bevölkerung
 nicht für gesichert hielt und gab sie statt dessen einer
uınparteiischen Instanz, nämlich dem Völkerbunde. Dabei entstand
 dies auffallende völkerrechtliche Verhältnis des Saargebiets
 zum Deutschen Reiche.
Wenn wir jetzt versuchen wollen, dieses Verhältnis in
einem juristischen Begriffe präzise zusammenzufassen, so
müssen wir dabei stets zwei Momente im Auge behalten.
Erstens die Souveränität des Deutschen Reiches besteht
fort, das Saargebiet ist deutsches Staatsgebiet geblieben. Und
zweitens Deutschland hat sich verpflichtet, die Ausübung einer
Reihe von Rechten, die sich aus seiner Souveränität ergeben,
temporär dem Völkerbund oder Frankreich zu überlassen. Von
            
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