Full text : Das Saarbecken-Abkommen

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der Regierungsgewalt durch die Regierungskommission für die
Zukunft nicht mehr rechtsgültig. Die einzelnen auf Grund ihrer
Geltung erlassenen Maßnahmen, wie vor allem die Ausweisung
von Inländern, haben ihre rechtliche Grundlage verloren.
Deutsche dürfen nicht mehr ausgewiesen oder gar ausgeliefert
werden; ihre Aburteilung kann nur nach deutschem Recht und
von deutschen Gerichten erfolgen. In keinem Falle dürfen
ferner iranzösische Kriegsgerichte über deutsche Untertanen
im Saargebiet Recht sprechen.
Ebenso bleiben die Beschränkungen in Kraft, die deutsche
Gesetze zugunsten der persönlichen Freiheit vorgenommen
haben. Eingriffe in die Freiheit der Personen, der Wohnung,
des Eigentums, in die Freiheit der Presse, der Versammlungsfreiheit
 sind nur auf Grund bestehender Gesetze zulässig. Einige
dieser Punkte sind im $ 28 ausdrücklich erwähnt, wie religiöse
Freiheit, Schule und Strafe. Soweit sie nicht erwähnt sind, ergeben
 sie sich aus der allgemeinen Fassung des $ 23 Abs. 1
und aus dem Art. 46 der Schlußakte der Haager Friedenskonierenz
 vom Jahre 1899.
Unter diesem Gesichtspunkte muß auch die Frage der Vertretung
 der Saarländer im Auslande entschieden werden. Nach
& 21 ist es Sache des Regierungsausschusses. „Es ist Sache
des Regierungsausschusses, mit den ihm angemessen scheinenden
 Mitteln und der ihm angemessen scheinenden Weise für
den Schutz der Interessen der Saarbeckeneinwohner im Auslande
 zu sorgen:;“
Vor kurzem wurde in der deutschen Presse®°) eine Verordnung
 der Regierungskommission folgenden Inhalts publiziert:
 „Die Wahrung der Interessen der Saarbewohner im Auslande
 wird der französischen Regierung anvertraut.“ Ob das
nun gerade die „angemessen erscheinende Weise“ ist, um für
den Schutz der Saareinwohner zu sorgen, läßt sich bezweifeln.
Es kann aber den Saarländern als deutschen Staatsbürgern
nicht verwehrt werden, sich in allen Angelegenheiten, die z. B.
In den Geschäftsbereich der deutschen Konsuln fallen, an letztere
 zu wenden. In dieser Beziehung denke ich besonders an
die den Konsuln übertragenen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 (Notariats- und Standesamts-, Vormundschafts- und
Nachlaßakten). Die Frage der Rechtsverhältnisse der Saarbewohner
 sind nach deutschen Gesetzen zu beurteilen, und in
diesen Fragen werden die französischen Behörden doch jedenfalls
 nicht kompetent sein. Und wenn auch der französischen
Regierung diese Kompetenz genommen wird, eine eigene konsularische
 Vertretung wird wohl der Regierungsausschuß in
den Auslandsstaaten nie errichten; da fehlen ihm die Mittel und
wohl auch das geeignete Personal.
Die deutschen Gesetze behalten im Saargebiet ihre Geltung.
 Das ist kurz gesagt der Sinn des $ 23 der Anlage, den
%) Saarbrückener Landeszeitung v. 25 VIL 1920.
            
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