Full text : Das Saarbecken-Abkommen

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Völkerbund kann den Einwohnern nicht mehr Rechte zugestehen,
 als das Deutsche Reich es vorsieht.
Der Friedensvertrag macht auch einen Unterschied zwischen
 In- und Ausländern; denn sonst hätte der $ 12 Abs. 3
keinen Sinn. Da heißt es, daß die Einführung und Verwendung
iremder Arbeitskräfte in den Gruben in keiner Weise gehindert
 werden darf. Diese Bestimmung verlöre ihren Sinn, wenn
der Unterschied zwischen In- und Ausländern aufgehoben wäre,
der Ausländer dieselben politischen Rechte wie der Inländer
hätte. Diese Bestimmung soll wohl die Anwendung des in allen
Staaten herrschenden Grundsatzes der Möglichkeit der Ausweisung
 von Ausländern ohne Angabe der Gründe unmöglich
machen. Damit wird aber anerkannt, daß außerhalb dieser
Einschränkung die Ausweisung von Ausländern zulässig ist,
und darüber hinaus, daß der grundsätzliche Unterschied in der
politischen Stellung des Ausländers im Vergleiche zum Inländer
aufrecht erhalten bleibt.
Damit werden auch den Ausweisungen von deutschen
Untertanen die rechtlichen Grundlagen entzogen. Das deutsche
Strafrecht kennt bloß eine Landesverweisung von Ausländern
wegen bestimmter Uebertretungen. „Seine eigenen Staatsangehörigen
 darf kein deutscher Staat aus seinem Staatsgebiet
ausweisen.‘“S7) Unter gewissen Umständen kann ein Bundesstaat
 Angehörigen eines anderen den Aufenthalt versagen. So
wenn diese Personen innerhalb der letzten zwölf Monate wegen
wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei
bestraft worden sind.®®) Ebenfalls gegenüber Personen, welche
bestraft und denen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschränkungen
 von der Polizei auferlegt sind. Für alle übrigen
Reichsangehörige besteht der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit
 und Freizügigkeit. Jeder Bundesangehörige hat das
Recht, innerhalb des Bundesgebiets an „jedem Ort“ sich aufzuhalten
 und niederzulassen, an „jedem Ort“ Grundeigentum zu
erwerben.®®) In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige,
 soweit nicht das oben erwähnte Gesetz Ausnahmen
 zuläßt, weder gehindert noch beschränkt werden.
Es ist unzulässig, daß deutsche Reichsangehörige in brutalster
 Weise aus dem Saargebiet ausgewiesen werden. Mit
der Uebernahme der Regierung durch den Ausschuß hat er
darüber zu wachen, daß im Saargebiet, als im deutschen Staatsgebiet,
 diese deutschen Gesetze in Kraft bleiben. Eine Ausweisung
 wegen politischer Betätigung — wie es in Rußland
der Fall war — eigener Staatsangehöriger kennt das deutsche
Gesetz nicht. Die Verordnungen und Verfügungen jeder Art
der französischen Militärbehörden sind gegründet auf Kriegsrecht
 und Waffenstillstandsvertrag. Sie sind mit Uebernahme
87) Hatschek, Inst. des deutsch. u. preuß. Verwaltungsrechts, p. 202.
8) FG. v. 1. XI. 1867 8 3 II.
8) FG. v. 1. XL 1867 8 1.
            
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