Full text : Das Saarbecken-Abkommen

und Werke betrifft, steht der Regierungskommission zu. Die
Verteilung dieser Kohlenmenge ist ein Akt der Regierung in
dem oben bezeichneten Sinne, solange noch eine staatliche
Rationierung besteht. und deshalb Sache der Regierungskomınission.
 Dem Deutschen Reiche steht das Recht auf eine bestimmte
 Kohlenmenge für das Saargebiet zu. Die Ausübung
seiner Regierungsfunktion hat er auch in diesem Punkte dem
Ausschuß anvertraut.
Infolge der wirtschaftlichen Bedeutung der Kohle für das
Saargebiet ist dieses dem französischen Zollsystem unterworfen.
 „Das Saarbecken, wie es im Art. 48 des gegenwärtigen
Vertrages abgegrenzt ist, wird dem französischen Zollsystem
eingeordnet.“ Damit wird das Saarbecken im Verhältnis zum
Deutschen Reich Zollausschluß-, im Verhältnis zu Frankreich
Zollanschlußgebiet. Die neue Verfassung sieht sowohl die
Möglichkeit von Zollanschlüssen, wie auch Zollausschlüssen
vor. „Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile können durch
Staatsverträge oder Uebereinkommen dem Zollgebiet angeschlossen
 werden. Aus dem Zollgebiet können nach besonderem
 Erfordernis Teile ausgeschlossen werden.‘
So war Luxemburg durch den Staatsvertrag vom Jahre
1865, erneut 1872, erst dem Zollsystem des Königreichs Preußen,
 später dem des Deutschen Reiches beigetreten und hat
auf jede Mitwirkung bei der Verwaltung verzichtet und seine
Vertretung an Preußen übertragen. Ebenso waren die zu
Oesterreich gehörenden Gemeinden Jungholz und Mittelberg
durch Vertrag dem deutschen Zollgebiete angeschlossen.®*)
„Die Anschlußverträge und das Deutsche Recht, auf das sie
Bezug nehmen, haben in Ansehung der Anschlußgebiete als
deutsche Gesetze unmittelbare Wirksamkeit. Erstens insofern
sie aussprechen, daß die Reichsgrenze hier nicht als Zollinie zu
gelten hat, und zweitens insofern sie Befehle an die zur Erhebung
 und Verwaltung der Zölle in den Anschlußgebieten berufenen
 deutschen Behörden und Beamten enthalten.‘“®°) Im
übrigen schöpft das Deutsche Reich im Anschlußgebiete seine
Kraft, das ita jus esto, aus dem Anschlußvertrage als luxemburgischem
 und österreichischem Gesetze, es wird hier zum
luxemburgischen und österreichischen Recht. Das heimatliche
Zollrecht tritt außer Kraft. Die angeschlossenen österreichischen
 Gemeinden werden Zollausschlüsse ihrerseits des österreichischen
 Rechtes. Die deutschen Zollgesetze werden dadurch,
 daß sie in dem Anschlußgebiete durch die heimatlichen
Staatsorgane publiziert sind, für die in dem Anschlußgebiete
befindlichen luxemburgischen, österreichischen Gewaltunterworfenen
 rechtsverbindlich. Das gilt auch vom deutschen Zollstrafrecht
 und, soweit dieses seine Ergänzung aus dem StGB.
empfängt, auch vor diesem Punkt.
%) Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. II p. 859.
8) V. Hoffmann, Trautvetter, Klaso und Cuno, Kommentar zu den Zallund
 Steuergesetzen des Deutschen Reichs. 8 16 p. 38/39.
            
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