Full text : Das Saarbecken-Abkommen

Unparteiische „Oberaufsicht“ ist es, was dem Regierungsausschuß
 anvertraut ist. Nur soweit laut Friedensvertrag das
Wohl der Bevölkerung oder die Rechte Frankreichs es erfordern,
 darf er in die Tätigkeit der einzelnen Behörden eingreifen.
 Soweit kann er auch allgemeine Verordnungen erlassen.
 Niemals aber die deutschen Gesetze außer Kraft setzen.
Soweit hat Deutschland auf die Ausübung seiner Staatshoheit
nicht verzichtet.
Ferner ist jeder Militärdienst im Saargebiet untersagt. 8 33
bestimmt: „Im Saarbecken wird keinerlei Heeresdienst, weder
pflichtmäßig, noch freiwillig geleistet.” Die Anlage von Befestigungen
 ist verboten.“ Damit hat Deutschland allerdings
auf seine Militärhoheit verzichtet. Nach Art. 6 Punkt 4 verb.
mit Art. 79 der neuen Verfassung ist die gesamte Militärhoheit
auf das Reich übergegangen. Die Militärgesetzgebung, die Aufstellung,
 Dislocierung und Verwendung der Truppen ist ausschließlich
 Sache des Reiches. Indem nun das Reich im Saargebiet
 keine Truppen halten, keine Befestigungen errichten
darf, hat es in dieser Beziehung auf die freie Betätigung seiner
Souveränität verzichtet.
Allerdings darf auch Frankreich keine Truppen im Saargebiet
 halten. Das Saarbecken ist deutsches Gebiet. Daher ist
die Ausübung einer jeden fremden Militärhoheit ausgeschlossen.
Die französische Truppe übt aber in ihrer Anwesenheit die
französische Militärhoheit aus. Frankreich hat keine anderen
Rechte, als sie ihm laut Friedensvertrag zustehen, und ein Verbleiben
 französischen Militärs ist im Vertrage nicht vorgesehen.
Nach 8 26 der Anlage verzichtet das Deutsche Reich,
Preußen und Bayern Steuern und Abgaben im Saargebiete einzuziehen.
 „Der Regierungsausschuß hat allein das Recht, im
Bereich des Saarbeckens Steuern und Abgaben zu erheben.“
Das Bestreben des Regierungsausschusses geht darauf hinaus,
die Finanzwirtschaft des Saargebietes von der der deutschen
Staaten und des Reiches loszulösen. Darauf deutet die Verordnung
 der Regierung vom 16. März 19207): „Zur Regelung des
Etat-Kassen- und Rechnungswesen der staatlichen Behörden
und Kassen im Saargebiet vom 1. April 1920 ab‘. Art. 1 bestimmt,
 daß als Zentralkasse des Saargebietes mit dem Sitz in
Saarbrücken bestimmt wird. Sie tritt an die Stelle der bisherigen
 Zentralkassen, sowie der Regierungshauptkasse in
Trier. So werden auch an Stelle der Justizhauptkasse in Köln,
der Oberpostkasse in Trier und Speyer, sowie der Oberzollkasse
 in Köln die entsprechenden „Justizhauptkasse, Oberpostkasse
 und Oberzollkasse des Saargebiets‘“ begründet.
„Vom 1. April 1920 ab sind alle auf das Rechnungsjahr 1920
(vom 1. April 1920 bis zum 31. März 1921) bezüglichen Einnahmen
 und Ausgaben, die andernfalls für Rechnung von Preu-Ben,
 sowie Bayern und des Deutschen Reiches vereinnahmt
72) Anl HL
            
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