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Weise im Widerspruch zum Friedensvertrage. Er kann nur
Deutsche, resp. Preußen oder Bayern als Beamte anstellen.
Dieselben können nur auf Grund bestehender Disziplinargesetze
entlassen werden. Wie sieht es nun damit in Wahrheit
aus? Der Regierungsausschuß hat selbst die einzelnen Ressorts
unter seine Mitglieder verteilt. Art. 4 der erwähnten Anweisungen
des Völkerbunds-Rats sieht solch eine Verteilung vor.
„Der Regierungsausschuß setzt selbst die Grundsätze fest, nach
denen er zu verfahren hat, einschließlich der Grundsätze für
die Wahrnehmung gewisser Amtsgeschäfte, mit denen der
Ausschuß — unter seiner eigenen Verantwortlichkeit — schon
eines seiner Mitglieder betrauen wird, um eine glatte und beschleunigte
Erledigung der Regierungsaufgaben zu erledigen.“
Ob das ganz dem Geiste des Friedensvertrages entspricht, das
will ich fast bezweifeln.
Nach diesem ist der Regierungsausschuß als eine Einheit
aufzufassen, zu dessen Gunsten und zu dessen treuen Händen
Deutschland für die Dauer von 15 Jahren auf die Regierung im
Saargebiet verzichtet hat. Die einzelnen Mitglieder können
demnach nicht berufen sein, sich selbst mit Fachressorts zu
belasten. Die Ausführung des Einheitswillens des Fünferrats
müßte besonderen Ressortbeamten zufallen.
In der Beamtenfrage hat der Ausschuß am 16. März eine
allgemeine Verfügung erlassen.””) $ 1 lautet: „Als Vertreterin
des Völkerbunds im Saargebiet behält sich die Regierungskommission
die Beamten und Angestellten, welche von der deutschen,
preußischen und bayrischen Regierung ernannt und bestätigt
waren, und zur Zeit im Saargebiet im Dienst sind, in
ihrer Anstellung bei, vorausgesetzt, daß sie seitens ihrer ursprünglichen
Regierung der Regierungskommission zur Verfügung
gestellt bleiben. Indessen steht es schon jetzt und während
eines Verlaufes, von sechs Monaten vom Tage an gerechnet,
an dem die Verhandlungen bezüglich der Uebernahme der
Beamten mit Deutschland abgeschlossen sein werden, der Regierungskommission
frei, auf ihre Dienste zu verzichten und sie
ihrer ursprünglichen Regierung zur Verfügung zu stellen. Die
Beamten werden in Zukunft ihre Dienste unter der Staatshoheit
der Regierungskommission ausüben, wodurch sie geloben,
ihren Amtspflichten nach jeglichen von der Regierungskommission
gegebenen Weisungen, wie dies im Friedensvertrage vorgesehen
ist, getreulich nachzukommen.‘
Diese Machtbefugnis der Regierungskommission ergibt
sich aus dem Friedensvertrage nicht. Der Regierungsausschuß
hat nicht das Recht, Beamte nach einer sechsmonatlichen Prüfungszeit
einfach zu entlassen, weil sie ihm nicht passen und
nicht loyal erscheinen. So eine Form der Entlassung kennen
die deutschen Beamtengesetze nicht. Die Beamten tun ihren
Dienst nicht unter der Staatshoheit der Regierungskommission
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