Full text : Das Saarbecken-Abkommen

37

die über das Wohl der Bevölkerung wacht, aber gleichzeitig
achtet, daß die Rechte Frankreichs nicht vernachlässigt werden.
Aus dem Friedensvertrag ergibt sich, daß 1. der Regierungsausschuß
 die einzige Behörde ist, die dem Völkerbunde
von Deutschland zugestanden ist, und 2. daß diesem Ausschuß
nur soweit rechtliche Befugnisse zustehen, wie sie die preußischen,
 bayrischen oder deutschen Regierungsstellen hatten;
also ebenso wie sie an bestehende Gesetze gebunden ist. Deshalb
 haben französische Behörden nicht das Recht, im Saargebiet
 amtliche Funktionen auszuüben. Spätestens mit dem
Tage der Uebernahme der Regierung durch den Ausschuß ist
das französische Besatzungsrecht erloschen.
Ebenso ist es nicht zu vertreten, daß der Regierungsausschuß
 Ausländer im Saargebiet anstellen will. Der Regierungsausschuß
 meint, auf Grund des $ 19 der Anlage das Recht zu
haben, alle Beamten nach seinem Willen entlassen wie auch
anstellen zu können. Dieser Passus ist aber nur zu erklären
im Rahmen des ganzen $ 19. Am Anfang desselben heißt es:
„Der Regierungsausschuß besitzt im Saarbecken alle Regierungsbefugnisse,
 die früher dem Deutschen Reich, Preußen und
Bayern zustanden, einschließlich das Recht, Beamte zu ernennen
 usw.‘ Also soweit Preußen, Bayern und dem Deutschen
Reich die Regierungsbefugnisse zustanden, Beamte zu ernennen
 und zu entlassen, soweit ist dieses Recht auf den Ausschuß
übergegangen.
Auch nach den deutschen Beamtengesetzen kann das Beamtenverhältnis
 gegen den Willen des Beamten geändert werden.
 Ueber die Entlassung der Beamten gelten momentan folgende
 Grundsätze: „Die Entlassung der definitiv angestellten
Beamten kann entweder zu Strafe oder aus anderen Ursachen
erfolgen. Die Entlassung zu Strafe findet entweder kraft eines
strafgerichtlichen Urteils, welches im ordentlichen Gerichtsverfahren
 erlassen wird, oder auf dem Disziplinarwege statt.‘“7!)
Im ersteren Falle erfolgt die Entlassung auf Grund eines strafgerichtlichen
 Urteils, die sog. Dienstentsetzung oder Kassation.
So kennt auch das RStGB. einzelne Fälle von Erkenntnissen
auf den Verlust der öffentlichen Aemter, oder auf Unfähigkeit
zur Bekleidung eines solchen Amtes (StGB. $ 81, 83, 87; ebenso
31, 33 und 35). Die Entlassung im zweiten Falle, die sog. Dienstentlassung,
 erfolgt auch auf Grund eines kontradiktorischen
Verfahrens.
„Im ganzen Deutschen Reich kann die Dienstentlassung
der Richter nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen werden.‘“?2)
 Die Entscheidung über die Dienstentlassung der Verwaltungsbeamten
 ist dagegen teils den Gerichten, teils den
Verwaltungsgerichten, teils den Verwaltungsbehörden, gegen
deren Entscheidung aber mitunter die Beschreitung des Rechts-7)
 Meyer-Anschütz, Lehrb. d. deutsch. Staatsrechts, p. 541.
7) Gerichtsverf-Ges. 8 8.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.