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Ausführendes Organ des Regierungsausschusses ist der
Vorsitzende, bestimmt wird der Vorsitzende vom Völkerbunde,
und zwar für die Dauer eines Jahres. Momentan ist es das
französische Mitglied. Die Geschäftsführung gibt sich der Regierungsausschuß
selbst. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.‘°)
Der Regierungsausschuß. tagt in Permanenz. Grundsätzlich
soll kein Mitglied bei den gemeinsamen Sitzungen fehlen,
„es sei denn im Falle höherer Gewalt oder aus einem anderen
ausreichenden Grunde“. Ueber die Gründe der Abwesenheit
entscheiden die übrigen Mitglieder. Beschlüsse von
besonderer Bedeutung sollen nur gefaßt werden, wenn alle
Mitglieder des Ausschusses zugegen sind. Zu solchen zählt die
Anweisung im 8 33 der Anlage des Friedensvertrages. Derselbe
besagt: „Der Regierungsausschuß ist ermächtigt, alle Fragen, zu
denen die Auslegung der vorstehenden Bestimmungen Anlaß
geben könnte, zu entscheiden.‘ Außerdem erkennen Frankreich
sowohl wie Deutschland an, daß für beide Länder die mit Stimmenmehrheit
getroffene Entscheidung des Regierungsausschusses
bindend ist.
Durch diese Anweisung soll wohl vermieden werden, daß
einige Mitglieder des Regierungsausschusses allein Beschlüsse
fassen und erlassen, ohne die anderen zu befragen. Denn gerade
durch die Anwesenheit der Vertreter der verschiedenen
Mächte, so besonders des neutral gewesenen Dänemark, soll
eine gewisse Unparteilichkeit gesichert werden.
Es muß dem Völkerbundsrat nicht nur darum zu tun sein,
daß gewisse Länder im Regierungsausschuß vertreten sind,
sondern auch die Persönlichkeiten, durch die sie vertreten sind.
Denn Art. 6 der Anweisung besagt: „Die u. U. nötig werdende
Ernennung von Stellvertretern für die Mitglieder des Regierungsausschusses
wird durch den Völkerbundrat erfolgen. Nur
für das französische Mitglied und das aus dem Rheinland
stammende sind Erleichterungen vorgesehen.“
Gehalt und Ausgaben des Regierungsausschusses sollen
aus den Einnahmen des Saargebietes gedeckt werden.
Die Regierungsbefugnisse des Ausschusses sind im $ 19
der Anlage des Friedensvertrages ganz allgemein bestimmt:
„Der Regierungsausschuß besitzt im Saarbecken alle Regierungsbefugnisse,
die früher dem Deutschen Reiche. Preußen
und Bayern zustanden, einschließlich des Rechts, Beamte zu
ernennen und abzuberufen, und alle ihm erforderlich scheinenden
Verwaltungs- und Vertretungsstellen zu schaffen. „Er hat
volle Freiheit in der. Verwaltung und Ausbeutung der Eisenbahnen,
Kanäle und sonstigen öffentlichen Betriebe.‘
Das ist die Generalformel, die das Maß der Befugnisse der
Regierungskommission bestimmt, darüber hinaus darf sie nicht
gehen. Und dabei soll sie noch eine unparteiische Behörde sein,
©) Friedensvertrag. 8 19. Abs. 3 der Anlage.