Full text : Das Saarbecken-Abkommen

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Namen ihm zustehende Rechte. Der Treuhänder hat diese
Rechte nicht im eigenen Interesse. Er hat sie empfangen entweder
 durch privates Rechtsgeschäft oder durch obrigkeitlichen
 Akt, oder unmittelbar durch das Gesetz und zwar in
allen Fällen mit der Bestimmung des Nichtgebrauches im eigenen
 Interesse.
„Der englische Trustee entspricht dem deutschen Treuhänder.‘“®)

Der Trustee hat bei der Erfüllung seiner Pflichten dieselbe
Sorgfalt walten zu lassen, wie er es bei der Verwaltung des
eigenen Vermögens tun würde. Die Verfügungsgewalt und die
Haftbarkeit des Trustee hängt in erster Linie von den Bestimmungen
 der Trusturkunde ab. Ist in der Urkunde nichts erwähnt,
 so hat er sich nach den Normen des Gewohnheitsrechts
zu richten, Außerdem sind durch die Trustee-Akte von 1893
eingehende Bestimmungen getroffen worden.®?)
Der Trustee haftet für alle seine Handlungen, die er bei
der Verwaltung vollzieht, mit seinem Vermögen, er haftet für
die richtige Anlage des Trustkapitals. Selbst nach Schluß seiner
Tätigkeit haftet er noch für Handlungen aus seiner Amtszeit.
Verstößt er gegen diese Vorschriften, so liegt Trustbruch —
breach of Trust — vor. Wird ein Verlust durch böswilliges
und verbrecherisches Verhalten des Trustee verursacht, so
tritt die Fraudulend-Trust-Act. im Jahre 1858 in Kraft, und er
haftet strafrechtlich, während beim breach of Trust eine zivilrechtliche
 Haftung eintritt.
Wollte man aber eine juristische Person haben, so formierte
 man die Trustees als Company, während die dahinter stehenden
 Mitglieder ein nicht rechtsfähiger Verein bleiben. Dadurch
 entstanden die sog. Trust-Compagnien. Sie erscheinen
in verschiedenster Form, häufig für politische und kirchliche
Vereine. „Die inkorporierte Trustee-Company besitzt nach
englischem Recht die Rechtsfähigkeit; sie ist juristische Person.‘“%%)
 Die Company ist das maßgebende Rechtssubjekt, auf
dessen Namen alle Geschäfte gehen. Sie handelt kraft eigenen
Rechts im eigenen Namen. Vielfach treten die Trust-Companys
ausschließlich als Trustees auf und erwerben und verwalten
Vermögen nur als Treuhänder. .
Trotz Fortschritte ist der Anstaltscharakter der englischen
Korporation stehen geblieben: sie entstehen nicht von selbst,
sondern nur durch speziellen Rechtsakt des Staates. Und für
sie gilt immer noch die „Doctrin of ultra vires‘“. Die englische
Korporation kann nur das tun, was ihr ausdrücklich vom Staat
zugestanden ist, nicht das, was ihr.nicht verboten. Zur Um-.
 ®) Heymann, Trustee und Trust-Company im deutschen Rechtsverkehr
in der Festschr. f. Heinr. Brunner, p. 474. i
%) Die folgenden Ausführungen entnehme ich von Denny, R. Urlin:
„The law of Trustee, their Duties and Liabilities‘, London 1904, p. 23/24,
34/35, 42, 45.
%) Heymann. a. a. 0. D. 477.
            
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