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Kapitel Il.
Die tatsächliche Lage im Saargebiet.
Am 25. Februar 1920 hat der laut Friedensvertrag $ 16 der
Anlage zu Art. 50 vorgesehene Ausschuß des Völkerbundes die
Regierung im Saargebiete übernommen. Wie im $ 17 vorgesehen,
besteht er aus 5 Personen: einem Vertreter Frankreichs,
der zugleich den Vorsitz hat, einem Saarländer, und drei weder
Frankreich noch Deutschland angehörenden Mitgliedern,
je einem Vertreter Belgiens, Dänemarks, Kanadas. Der Vorsitzende
ist das ausführende Organ der Kommission.°°) So sind
auch alle Verordnungen und Verfügungen der Regierungskommission
vom Vorsitzenden unterzeichnet. Vor dem Regierungsantritt
hat der Völkerbundsrat in einer offiziellen Erklärung
allgemeine Anweisungen der Regierungskommission erteilt.
Der Völkerbundsrat hält es „weder für erforderlich, noch für
zweckmäßig, dem Ausschuß von vornherein genaue Instruktionen
zu erteilen‘“, er fühlt sich aber verpflichtet, die Regierungskommission
ausdrücklich auf die Bestimmungen des Friedensvertrages
zu verweisen, und seine Befugnisse auf sie zu
beschränken. Art. 3 der Anweisung sagt wörtlich: „Der Regierungsausschuß
kennt keine anderen ÖObliegenheiten und Interessen
als das Wohlergehen der Bevölkerung des Saarbeckengebietes.
Beim Vergleiche mit dem Art. 46 des Friedensvertrages
ist ein Unterschied auffällig. Art. 46 lautet: „Zur Sicherstellung
der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung“, soweit
stimmt die Anweisung mit dem Vertrage, und um Frankreich
volle Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu verbürgen,
nimmt Deutschland die Bestimmungen der Kapitel 1
und 2 der beigefügten Anlage an. Diese Rechte Frankreichs
noch einmal zu wiederholen und dem Regierungsausschuß einzuschärfen,
scheint der Völkerbundsrat nicht für nötig gefunden
zu haben. Dieses Ausbeutungsrecht Frankreichs scheint
hinlänglich verbürgt zu sein. In dieser Regierungsform sollte
die Unparteilichkeit am besten gewährleistet werden.
Frankreichs Rechte sind durch den Völkerbund geschützt.
Man gab aber die gesamte Regierungsgewalt nicht Frankreich,
weil man bei ihm die Rechte und das Wohl der Bevölkerung
nicht für gesichert hielt, und gab sie einer unparteilichen In-Stanz,
dem Völkerbund.
%) Friedensvertr. 8 18. Anweisungen des Völkerbundsrats. Anl. I Abs. 4.