Full text : Das Saarbecken-Abkommen

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Kapitel Il.
Die tatsächliche Lage im Saargebiet.
Am 25. Februar 1920 hat der laut Friedensvertrag $ 16 der
Anlage zu Art. 50 vorgesehene Ausschuß des Völkerbundes die
Regierung im Saargebiete übernommen. Wie im $ 17 vorgesehen,
 besteht er aus 5 Personen: einem Vertreter Frankreichs,
der zugleich den Vorsitz hat, einem Saarländer, und drei weder
 Frankreich noch Deutschland angehörenden Mitgliedern,
je einem Vertreter Belgiens, Dänemarks, Kanadas. Der Vorsitzende
 ist das ausführende Organ der Kommission.°°) So sind
auch alle Verordnungen und Verfügungen der Regierungskommission
 vom Vorsitzenden unterzeichnet. Vor dem Regierungsantritt
 hat der Völkerbundsrat in einer offiziellen Erklärung
allgemeine Anweisungen der Regierungskommission erteilt.
Der Völkerbundsrat hält es „weder für erforderlich, noch für
zweckmäßig, dem Ausschuß von vornherein genaue Instruktionen
 zu erteilen‘“, er fühlt sich aber verpflichtet, die Regierungskommission
 ausdrücklich auf die Bestimmungen des Friedensvertrages
 zu verweisen, und seine Befugnisse auf sie zu
beschränken. Art. 3 der Anweisung sagt wörtlich: „Der Regierungsausschuß
 kennt keine anderen ÖObliegenheiten und Interessen
 als das Wohlergehen der Bevölkerung des Saarbeckengebietes.
 Beim Vergleiche mit dem Art. 46 des Friedensvertrages
 ist ein Unterschied auffällig. Art. 46 lautet: „Zur Sicherstellung
 der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung“, soweit
 stimmt die Anweisung mit dem Vertrage, und um Frankreich
 volle Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu verbürgen,
 nimmt Deutschland die Bestimmungen der Kapitel 1
und 2 der beigefügten Anlage an. Diese Rechte Frankreichs
noch einmal zu wiederholen und dem Regierungsausschuß einzuschärfen,
 scheint der Völkerbundsrat nicht für nötig gefunden
 zu haben. Dieses Ausbeutungsrecht Frankreichs scheint
hinlänglich verbürgt zu sein. In dieser Regierungsform sollte
die Unparteilichkeit am besten gewährleistet werden.
Frankreichs Rechte sind durch den Völkerbund geschützt.
Man gab aber die gesamte Regierungsgewalt nicht Frankreich,
weil man bei ihm die Rechte und das Wohl der Bevölkerung
nicht für gesichert hielt, und gab sie einer unparteilichen In-Stanz,
 dem Völkerbund.

%) Friedensvertr. 8 18. Anweisungen des Völkerbundsrats. Anl. I Abs. 4.
            
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